Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten

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Abs. 6 (neu): Die derzeit lediglich auf Normstufe53 vorgesehene Möglichkeit, mit einer rot-weissen Markierung auf die Verfügbarkeit einer Kieswanne hinzudeuten, soll sowohl textlich als auch bildlich ins Bundesrecht überführt werden (neue Abbildung 6.35).

Art. 101 Abs. 1

Die heute in VSS-Normen und Weisungen des UVEK oder des ASTRA geregelten Signale und Markierungen sollen im Zug dieser Revision in das Signalisationsrecht des Bundes überführt werden. Dies gilt auch für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser, wofür im geltenden Artikel 101 Absatz 1 SSV ein ausdrücklicher Vorbehalt besteht. Der Grundsatz, wonach im Strassenverkehr nur die bundesrechtlich vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden dürfen, ist bereits in Artikel 5 Absatz 3 SVG verankert. Im Übrigen griffe Artikel 101 Absatz 1 in seiner heutigen Fassung zu kurz, da die besonderen Markierungen künftig nicht in der SSV, sondern in einer eigenen Departementsverordnung geregelt sein werden. Schliesslich ist der Hinweis auf Artikel 115 SSV rein deklaratorisch und kann ebenfalls weggelassen werden. Der Absatz kann deshalb ersatzlos aufgehoben werden.

Art. 102 Abs. 2, 4 und 5

Abs. 2: Namentlich aufgrund der technischen Entwicklungen bei den retroreflektierenden Folien und der Überkopf-Signalisation wird auf den Autobahnen bereits heute vielerorts das Zwischenformat verwendet. Dieser Praxis soll Rechnung getragen werden.54

Abs. 4: Aufgrund der Übernahme der Hotelwegweiser und der touristischen Signalisation in die SSV muss der Vorbehalt betreffend Rückstrahlung in Absatz 4 ergänzt werden. Betriebswegweiser, Hotelwegweiser sowie die touristische Signalisation sollen die Wirkung der übrigen Signalisation nicht beeinträchtigen (Art. 49 Abs. 1 E-SSV). Die entsprechenden Signale sollen deshalb nur schwach retroflektieren dürfen. Rückstrahlende Wegweiser für den Fuss- und Wanderverkehr haben keinen zusätzlichen Nutzen für die betroffenen Verkehrsteilnehmenden und sollen deshalb nicht rückstrahlend ausgestaltet sein dürfen. Demgegenüber sollen die Signale der Wegweisung für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte wie schon heute retroreflektierend sein dürfen, jedoch nicht müssen.

Abs. 5: Die Schriftart «ASTRA Frutiger» soll künftig ausdrücklich auch auf Betriebswegweisern und Hotelwegweisern sowie auf den Signalen für die Wegweisung für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte und für den Fuss- und Wanderverkehr verwendet werden müssen. Weiterhin ausgenommen bleiben soll die touristische Signalisation.

Art. 103 Abs. 5

Wechselanzeigetafeln an Begleitfahrzeugen für Ausnahmetransporte – und genauso an Fahrzeugen des Strassenunterhaltsdienstes – sind wichtige Werkzeuge bei der

53 SN 640 850a, Ziff. 7.2.

54 Ziff. 3.4.