Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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die entsprechenden Informationen in den Tunneln auf allen empfangsfähigen Sendern eingespielt werden können, braucht auf dem Signal weder der Sendername noch die Frequenz angegeben zu werden. Künftig soll das Signal deshalb die Aufschrift «Radio Info» enthalten (neue Abbildung 4.90).
Abs. 5: Die Strassenkilometrierung soll nicht nur auf Autobahnen und Autostrassen, sondern künftig auch auf Nationalstrassen dritter Klasse ausserorts zulässig sein. Diese Möglichkeit ist gemäss Dokumentation ASTRA 80003 «Nummerierung und Anzeige der Streckenkilometer der NS 3. Klasse» bereits heute vorgesehen.50
Abs. 6: In Absatz 8 des geltenden Artikels 89 SSV beauftragt der Bundesrat das ASTRA festzulegen, inwieweit auf Autobahnen und Autostrassen Wegweiser mit zusätzlichen Angaben versehen werden dürfen. Die zulässigen Angaben sind heute in Ziffer 6 der «Weisungen des UVEK vom 12. November 2019 über die Wegweisung bei Anschlüssen und Namen der Verzweigungen auf dem Nationalstrassennetz» geregelt. Künftig sollen sie in der Departementsverordnung geregelt werden, die im Zug der Umsetzung der Motion 17.3952 Bühler erarbeitet wird.51 Die Delegation der Rechtsetzungsbefugnisse an das UVEK soll im neuen Absatz 6 verankert werden. Dabei soll das UVEK die Kompetenz erhalten, die Festlegung einzelner zusätzlicher Anzeigen an das ASTRA zu delegieren (Art. 106 Abs. 1 SVG).
Art. 89b (neu)
Die Grundsätze der heute ausschliesslich in Weisungen52 geregelten touristischen Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen sollen in die SSV überführt werden.
Abs. 1-3: Absatz 1 regelt die «touristische Ankündigungstafel» und Absatz 2 die «touristische Willkommenstafel». Beide Signale sollen mit Klammerverweisen versehen, in Anhang 1 vermasst und in Anhang 2 beispielhaft abgebildet werden (neue Abbildungen 4.74.1 und 4.74.2). Absatz 3 regelt die grundlegenden Anforderungen an die Ausgestaltung der beiden Tafeln.
Abs. 4: Die Wegweisung der GToS auf Autobahnen und Autostrassen soll entsprechend der Wegweisung auf dem untergeordneten Strassennetz ebenfalls rechtlich verankert werden (vgl. Erläuterungen zu Artikel 54c E-SSV).
Art. 90 Abs. 5 und 6
Abs. 5 (neu): Die heutige Bestimmung soll mit einem neuen Absatz ergänzt werden, wonach bei den Nebenanlagen und auf den Rastplätzen die Markierungen für Haupt- und Nebenstrassen verwendet werden sollen. Dieser Grundsatz ist heute einzig in Ziffer 1 der bis Ende 2020 rechtsverbindlichen SN 40 854a «Markierungen – Anordnung auf Autobahnen und Autostrassen» verankert.
50 Fn. 33.
51 Ziff. 3.3.
52 Weisungen des ASTRA vom 14. Mai 2012 über die touristische Signalisation an Autobahnen und Autostrassen. Können abgerufen werden unter: www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente > Weisungen (Stand: 31.05.2024). 28/41