Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 41 Seiten
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Leiteinrichtung mit einem Klammerverweis versehen werden, in Anhang 1 vermasst und in Anhang 2 Ziffer 7 beispielhaft abgebildet werden (neue Abbildung 7.07).
Abs. 6: Das UVEK ist gestützt auf Artikel 115 Absatz 1 SSV befugt, Weisungen zu Leiteinrichtungen zu erlassen. Der gleichlautende Hinweis in Artikel 82 Absatz 6 SSV ist deshalb überflüssig und kann gestrichen werden.
Neu soll der Verwendungszweck von Inselpfosten ausdrücklich im Gesetz erwähnt werden. Zudem soll die Leiteinrichtung «Inselpfosten» mit einem Klammerverweis versehen, in Anhang 1 vermasst und in Anhang 2 Ziffer 7 mit einer beispielhaften Abbildung versehen werden (neue Abbildung 7.08).
Abs. 7: Die Leiteinrichtung «Verkehrsteiler» soll im neuen Absatz 7 geregelt, mit einem Klammerverweis versehen, in Anhang 1 vermasst und in Anhang 2 Ziffer 7 abgebildet werden (neue Abbildung 7.09).
Abs. 8: Der Inhalt des geltenden Artikels 82 Absatz 5bisSSV wird unverändert übernommen.
Art. 86 Abs. 5, 8 und 9 (neu)
Abs. 5: Der auf Normstufe verwendete und in der Praxis gängige Begriff «weitere Fahrziele» ist im geltenden Signalisationsrecht nicht verankert. Er soll künftig in Absatz 5 ausdrücklich erwähnt werden.
Abs. 8: In Anlehnung an Artikel 56 Absatz 6 E-SSV betreffend die Nummerierung von Autobahnanschlüssen und -verzweigungen regelt diese Bestimmung die Benennung von Autobahnanschlüssen. Zuständig für die Benennung soll das UVEK in Zusammenarbeit mit den Kantonen sein. Die Namen der Anschlüsse soll das UVEK in einer neuen Departementsverordnung festlegen, welche die heutigen UVEK-Weisungen ablösen soll. Bei Bedarf kann das UVEK zudem die weiteren Fahrziele gemäss Artikel 86 Absatz 5 SSV rechtlich verankern. Wie bei der Nummerierung der Autobahnanschlüsse und Verzweigungen hat das UVEK die Möglichkeit, die Festlegung bzw. die Festlegungsbefugnis dem ASTRA zu übertragen.
Abs. 9: In Umsetzung der Motion 17.3952 Bühler soll die neue Bestimmung regeln, unter welchen Voraussetzungen zweisprachige Ortschaften im Bereich der Wegweisung auf Autobahnen und Autostrassen künftig zweisprachig angeschrieben werden dürfen.47 Ausdrücklich erwähnt werden soll, dass im Fall einer Abweisung eines Gesuchs eine anfechtbare Verfügung ergehen muss. Die Einzelheiten soll das UVEK in der Departementsverordnung regeln.
47 Ziff. 3.3.