Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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3.1.33 Weitergehende Anforderungen an die Signalisation (Frage 33) Sind Sie mit dem neuen Artikel 103a E-SSV betreffend die weitergehenden Anforderungen an die Signalisation und den Verweis auf die anerkannten Regeln der Technik einverstanden?
Quantitative Beurteilung
Anzahl Anteil (%) Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /
Nicht Be-
troffen
1. Kantone 25 1 0 26 96% 4% In der Bundesversammlung vertretene 1 0 0 1 100% 0%
2. politische Parteien
Gesamtschweizerische Dachverbände 1 0 0 1 100% 0% der Gemeinden, Städte und Bergge-
3. biete
Gesamtschweizerische Dachverbände 1 0 0 1 100% 0%
4. der Wirtschaft
5. Weitere interessierte Kreise
5.1 Interkantonale Organisationen 6 0 0 6 100% 0% 5.2 Gesamtschweizerische Verbände 16 1 1 18 94% 6% Verkehr / Mobilität
5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 1 0 1 2 100% 0% bände
5.4 Versicherungswesen 0 1 1 2 0% 100% 5.5 Übrige 1 0 0 1 100% 0%
6. Zusätzliche Stellungnahmen 11 0 4 15 100% 0%
Total 63 3 7 73 95% 5%
Qualitative Beurteilung
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG, ZH, SP, 2rad, ACS, ACVS, AGW, ASTAG, BFU, Cycla, FTV, FSU, Fussverkehr, GRW, Hindernisfreie Architektur, KKPKS, KSSD, L-drive, Lohnunternehmer, LUW, NWW, OWW, Pro Velo, SBb, SBV, SchweizMobil, sgv, SSV, strasseschweiz, STV, SVLT, SVSP, SWW, TCS, TGW, VCS, Velosuisse, VFAS, VSS, WBUR
Rajouter « Chantiers » après réclames routières VD
Fussverkehr Schweiz ist mit dieser Anforderung einverstanden. In der Praxis stellen wir aber Fussverkehr immer wieder fest, dass insbesondere temporäre Signale auf die Fussverkehrsflächen, ins-
besondere auf das Trottoir, gestellt werden, auch wenn dadurch das Trottoir unzulässiger-
weise stark beeinträchtigt wird und schmäler wird als in den Normen vorgesehen.
Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
UR, AGVS, SUVA
Im Grundsatz werden die Ausführungen von Abs. 1 und Abs. 2, E-SSV Art. 103a vollum- UR fänglich unterstützt. Vorbehalte haben wir gegen die Bestimmungen unter Abs. 3 von E-
SSV Art. 103a. Eine Anpassung im Sinne von: Der Einsatz von neuen Bauprodukten darf
erst nach Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgen.
Im Sinne der Rechtssicherheit ist dies abzulehnen (Siehe Frage 1). AGVS
Im Artikel 103a ist zu ergänzen, dass die Anforderungen an die Baustellensicherheit, und SUVA somit bei Strassenbaustellen die Vorgaben der Suva, zu befolgen sind.
Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)
AG Velo der SP, Graf, IG Campingland, NVB+NGF, Uster, VöV, Womoland