Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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3.1.34 Wechselanzeigetafeln (Frage 34)

Sind Sie mit dem neuen Artikel 104 Absatz 1bis E-SSV betreffend die Wechselanzeigetafeln einverstanden?

Quantitative Beurteilung

Anzahl Anteil (%)

Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /

Nicht Be-

troffen

1. Kantone 23 2 1 26 92% 8%

2. In der Bundesversammlung vertretene 1 0 0 1 100% 0% politische Parteien

3. Gesamtschweizerische Dachverbände (1) 0 (1) 1 100% 0% der Gemeinden, Städte und Bergge-

biete

4. Gesamtschweizerische Dachverbände 0 0 1 1 0% 0% der Wirtschaft

5. Weitere interessierte Kreise

5.1 Interkantonale Organisationen 4 0 2 6 100% 0%

5.2 Gesamtschweizerische Verbände 16 0 2 18 100% 0% Verkehr / Mobilität

5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 0 0 2 2 0% 0% bände

5.4 Versicherungswesen 1 0 1 2 100% 0%

5.5 Übrige 0 0 1 1 0% 0%

6. Zusätzliche Stellungnahmen 2 0 13 15 100% 0%

Total 48 2 23 73 96% 4%

Qualitative Beurteilung

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH, SP, 2rad, ACS, ACVS, AGVS, ASTAG, BFU, Cycla, FSU, Fussverkehr, KKPKS, KSSD, L-drive, Lohnunternehmer, Pro Velo, SSV, strasseschweiz, SUVA, SVLT, SVSP, TCS, VCS, Velosuisse, VFAS, VSS

Dans le cadre des ACE, il est néanmoins important que l’usage des nouveaux moyens de FR signalisation sur les panneaux à affichage variable soit effectué par du personnel formé aux

conséquences de leur utilisation (devoir découlant).

Im Kanton Thurgau werden Sonderbewilligungen für Ausnahmetransporte durch das Stras- TG senverkehrsamt erteilt. Auch wenn eine Polizeibegleitung erforderlich ist, muss die private

Transportbegleitung eine Bewilligung vorweisen, die nach einer Ausbildung bei der Kan-

tonspolizei Zürich erteilt und im Kanton Thurgau anerkannt wird. Die Kantonspolizei Thurgau

hat in der Regel nichts mit einem Ausnahmetransport zu tun. Der Begriff "Polizeibehörde"

sollte demzufolge durch "Behörde" ersetzt werden.

Vergleichen Sie bitte auch unsere Antwort zu Frage 32. BFU, L-drive

Wie der Bundesrat richtig ausführt, ist das Anbringen und Entfernen von Signalen und Mar- KSSD, SSV, SVSP kierungen grundsätzlich eine behördliche Aufgabe. Das Signal «Andere Gefahren» (1.30)

kann durch das Personal von Begleitfahrzeugen zwar eigenständig eingeschaltet werden,

da es sich nur um ein Hinweissignal ohne rechtliche Verpflichtungen handelt. Soweit es aber

um Vorschriftssignale geht, soll dem Personal von Begleitfahrzeugen die entsprechende

Kompetenz nicht von Bundesrecht wegen zukommen.

Die privaten Ausnahmetransportbegleiter (ATB) durchlaufen eine fundierte Ausbildung bei

den kantonalen Behörden und weiteren Spezialisten unter Federführung der Kantonspoli-

zeien Freiburg und Zürich, welche mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung

abgeschlossen wird. In Einklang mit dieser Bewilligung bzw. mit dem ATB-Ausweis, macht

es Sinn, wenn auch die Verwendung der verpflichtenden Signale analog der Bewilligung für

die Verkehrsregelung gemäss Art. 67 SSV einer Bewilligungspflicht durch die Polizei unter-

stellt wird. Das stellt sicher, dass nur ausgebildete, autorisierte ATB-Profis die WTA einset-

zen können und so die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.