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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. Importeure von schweren Fahrzeugen: bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres.
Art. 26c Erleichterungen bei rein elektrisch angetriebenen Fahrzeugen für die
Jahre 2025 und 2030
1Überschreitet der Anteil der rein elektrisch angetriebenen Fahrzeuge an einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs in den Jahren 2025 und 2030 die folgenden Prozentsätze, so wird bei der Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte im betreffenden Jahr eine Verminderung in der Höhe nach Absatz 2 gemacht:
a. im Referenzjahr 2025:
1. 17 Prozent für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper,
2. 6 Prozent für schwere Fahrzeuge;
b. Im Referenzjahr 2030:
1. 30 Prozent für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper,
2. 10 Prozent für schwere Fahrzeuge.
2Die Verminderung entspricht der Höhe der Überschreitung, höchstens aber:
a. 5 Prozent für Lieferwagen und leichten Sattelschlepper;
b. 3 Prozent für schwere Fahrzeuge.
Gliederungstitel vor Art. 27
5. Abschnitt: Berechnung der CO2-Emissionen und der individuellen Zielvorgabe sowie die Berechnung und Erhebung der Sanktion
Art. 27 Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen einer
Neuwagenflotte eines Grossimporteurs
Die durchschnittlichen CO2-Emissionen einer Neuwagenflotte eines Grossimporteurs berechnen sich:
a. Neuwagenflotte aus Personenwagen, Lieferwagen oder leichten Sattelschleppern: nach Anhang 4c Ziffer 1.1;
b. Neuwagenflotte aus schweren Fahrzeugen: nach Anhang 4c Ziffer 1.2.
Art. 27a Berechnung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs
Die CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs berechnen sich nach Anhang 4c Ziffer 2.
Art. 29 Abs. 1
1Das UVEK legt die Beträge nach Artikel 13 Absatz 1 des CO -Gesetzes jährlich für
2
das folgende Referenzjahr in Anhang 5 fest. Es stützt sich dabei auf die folgenden in der Europäischen Union geltenden Beträge: