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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

g. bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate, Emissionsrechte und Bescheinigungen.

Gliederungstitel vor Art. 66

5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

1. Abschnitt: Voraussetzungen und Inhalt

Art. 66 Voraussetzungen

1Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes eingehen, wenn die Treibhausgasemissionen, die durch die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht werden, mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts betragen.

2Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Betreiber der Anlage:

a. im Handelsregister eingetragen ist;

b. über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt und die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird.

3Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.

4Als öffentlich-rechtliche Tätigkeit gelten durch ein Gemeinwesen vorgenommene Tätigkeiten.

5Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die Anlagen für eine der folgenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten verwendet werden:

a. Betrieb von Bädern;

b. Betrieb von Kunsteisbahnen;

c. Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;

d. Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;

e. Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Betreibern von Anlagen nach Absatz 1 verwendet wird; ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude.

Art. 66a Inhalt der Verminderungsverpflichtung

1Mit der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber:

a. eine Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG17 abgeleitetes Treibhausgaseffizienzziel einhält, die jedoch jährlich mindestens 2,5 Prozent

17 SR …