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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
g. bei Betreibern mit Verminderungsverpflichtung: Menge der zur Erfüllung der Verminderungsverpflichtung abgegebenen Emissionsminderungszertifikate, Emissionsrechte und Bescheinigungen.
Gliederungstitel vor Art. 66
5. Kapitel: Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
1. Abschnitt: Voraussetzungen und Inhalt
Art. 66 Voraussetzungen
1Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31 Absatz 1 des CO2-Gesetzes eingehen, wenn die Treibhausgasemissionen, die durch die wirtschaftliche oder die öffentlich-rechtliche Tätigkeit verursacht werden, mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen des Standorts betragen.
2Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Betreiber der Anlage:
a. im Handelsregister eingetragen ist;
b. über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer) verfügt und die Tätigkeit in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmern erbracht wird.
3Die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude gilt nicht als wirtschaftliche Tätigkeit.
4Als öffentlich-rechtliche Tätigkeit gelten durch ein Gemeinwesen vorgenommene Tätigkeiten.
5Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die Anlagen für eine der folgenden öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten verwendet werden:
a. Betrieb von Bädern;
b. Betrieb von Kunsteisbahnen;
c. Betrieb von dampfbetriebenen Lokomotiven und Schiffen;
d. Betrieb von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen;
e. Herstellung von fossil erzeugter Wärme oder Kälte, die in regionale Fernwärme- und Fernkältenetze eingespeist oder von Betreibern von Anlagen nach Absatz 1 verwendet wird; ausgenommen davon ist die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude.
Art. 66a Inhalt der Verminderungsverpflichtung
1Mit der Verminderungsverpflichtung verpflichtet sich der Betreiber:
a. eine Steigerung seiner Treibhausgaseffizienz zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG17 abgeleitetes Treibhausgaseffizienzziel einhält, die jedoch jährlich mindestens 2,5 Prozent
17 SR …