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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 46e Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 52 Abs. 1 und 5
1Betreiber von Anlagen und von Luftfahrzeugen müssen der zuständigen Behörde nach Anhang 14 jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Monitoringbericht einreichen. Muss der Monitoringbericht dem BAFU eingereicht werden, so ist dazu eine vom BAFU zur Verfügung gestellte oder genehmigte Vorlage zu verwenden.
5Der Monitoringbericht von Luftfahrzeugbetreibern mit CO -Emissionen, welche die
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in Artikel 28a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG13 genannten Schwellenwerte unterschreiten, gilt als verifiziert, wenn die CO2-Emissionen mit dem Instrument für Kleinemittenten nach der Verordnung (EU) Nr. 606/201014 ermittelt und dafür die Daten der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) verwendet wurden.
Art. 55 Abs. 1bis
1bisNicht als relevante Treibhausgasemission gilt CO , das:
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a. abgeschieden und in der Schweiz nach den Anforderungen von Anhang 19 dauerhaft geologisch gespeichert oder dauerhaft chemisch gebunden wird;
b. abgeschieden und in einem Vertragsstaat des EWR in einer nach Kapitel 3 der Richtlinie 2009/31/EG15 genehmigten Speicherstätte dauerhaft geologisch gespeichert oder gemäss Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG16 dauerhaft chemisch gebunden wird.
Art. 65 Bst. g
Das BAFU kann folgende im Emissionshandelsregister enthaltene Daten unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses elektronisch veröffentlichen:
13 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795, ABl. L, 2024/795, 29.2.2024.
14 Verordnung (EU) Nr. 606/2010 der Kommission vom 9. Juli 2010 zur Genehmigung eines von der Europäischen Organisation für Flugsicherung (Eurocontrol) entwickelten vereinfachten Instruments zur Schätzung des Treibstoffverbrauchs bestimmter Luftfahrzeugbetreiber, die Kleinemittenten sind, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 25.
15 Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1999, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.
16 Siehe Fussnote zu Art. 52 Abs. 5.