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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung beträgt (Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel); oder
b. eine Gesamtwirkung seiner Massnahmen zu erreichen, mit der er sein aus der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG abgeleitetes Massnahmenziel einhält, mindestens aber eine Gesamtwirkung, die einer jährlichen Treibhausgasverminderung von mindestens 2,5 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Zielvereinbarung entspricht (Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel).
2Die Verminderungsverpflichtung kann auch Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen durch die dauerhafte geologische Speicherung oder die dauerhafte chemische Bindung von abgeschiedenem CO2 umfassen. Die Speicherung und Bindung des abgeschiedenen CO2 muss dabei die Anforderungen nach Anhang 19 erfüllen.
3Für die Festlegung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels werden alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren berücksichtigt. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.
Art. 67 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel
Eine Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel können die folgenden Betreiber von Anlagen eingehen:
a. Betreiber, die in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von mindestens 500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben; oder
b. Betreiber, die nach Artikel 39 EnG18 die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen wollen.
Art. 68 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel
Eine Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel können Betreiber von Anlagen eingehen, die in den vorangehenden zwei Jahren Treibhausgase im Umfang von maximal 1500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben.
Art. 68a Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung
1Betreiber von Anlagen können sich für die Verminderungsverpflichtung zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 66 für jeden Standort einzeln erfüllt sind.
2Die Zielvereinbarung der Gemeinschaft nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG19 muss alle Standorte der beteiligten Betreiber, jedoch höchstens 50 Standorte umfassen.
18 SR …
19 SR …