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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631;

b. für schwere Fahrzeuge: Beträge gemäss Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/1242.

Gliederungstitel nach Art. 29

Aufgehoben

Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 2

Sanktion bei Grossimporteuren

2Emissionen, welche die individuelle Zielvorgabe überschreiten, werden zur Berechnung der Sanktion wie folgt abgerundet:

a. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: auf einen Zehntel Gramm CO2/km;

b. bei schweren Fahrzeugen: auf einen Hundertstel Gramm CO2/tkm.

Gliederungstitel nach Art. 34

Aufgehoben

Art. 35 Sachüberschrift, Abs 1bisund 3

Sanktion bei Kleinimporteuren

1bisBei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern ist die Sanktion vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen des Fahrzeugs zu entrichten.

3Aufgehoben

6. und 7. Abschnitt (Art. 36 und 37)

Aufgehoben

Art. 42 Abs. 1 und 3 Bst. a

1Ein Betreiber von Anlagen kann auf Gesuch am EHS teilnehmen, wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlagen mindestens 10 Megawatt (MW) beträgt.

3Das Gesuch muss Angaben enthalten über:

a. Aufgehoben

Art. 46 Abs. 2

2Die anteilsmässige Kürzung nach Artikel 19 Absatz 7 des CO -Gesetzes wird für die

2

Zuteilungszeiträume nach Anhang 9 Ziffer 2.3 im Voraus berechnet.