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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 70

Aufgehoben

Art. 71

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 72

3. Abschnitt: Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan

Art. 72 Monitoringbericht

1Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem BFE in der vorgeschriebenen Form jährlich bis zum 31. Mai einen Monitoringbericht einreichen.

2Der Monitoringbericht muss die folgenden Angaben in Bezug auf das vergangene Jahr enthalten:

a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;

b. Angaben über die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen;

c. bei einer Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel: Angaben über die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz;

d. Angaben über die Entwicklung der Produktionsindikatoren;

e. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;

f. Angaben über allfällige Abweichungen von der Verminderungsverpflichtung mit einer Begründung und den vorgesehenen Korrekturmassnahmen;

g. Angaben über Art und Wirkung der in der Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 EnG21 festgelegten Massnahmen, die nach Artikel 72d nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden können; und

h. eine Übersichtstabelle in Form einer Zeitreihe, in der die Daten des Monitoringjahres den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegenübergestellt sind.

3Beinhaltet eine Massnahme die Verwendung von erneuerbaren Brennstoffen, so muss der Betreiber nachweisen, dass ihm im Herkunftsnachweisregister für Brenn- und Treibstoffe Herkunftsnachweise nach Artikel 4b der Energieverordnung vom 1. November 201722 (EnV) zugewiesen wurden. Kann der Nachweis erbracht werden, so beträgt der Emissionsfaktor für diese Brennstoffe null.

4Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Monitorings benötigt.

21 SR …

22 SR 730.01