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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Die Einreichung und die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans erfolgen über das Informations- und Dokumentationssystem des BAFU nach Artikel 40c Absatz 1 des CO2-Gesetzes.

Gliederungstitel vor Art. 72d

4. Abschnitt: Erfüllung der Verminderungsverpflichtung

Art. 72d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen

Nicht an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet werden:

a. Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen ausgestellt wurden, die gemäss Artikel 9 Absatz 7 zu melden sind;

b. Emissionsverminderungen, die auf Massnahmen zurückgehen, für die eine Finanzhilfe gewährt wurden.

Art. 72e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der

Verminderungsverpflichtung im Jahr 2030

1Hat ein Betreiber das in der Verminderungsverpflichtung festgelegte Treibhausgaseffizienz- oder Massnahmenziel in der Zeitspanne 2025–2030 nicht erreicht, so kann er sich auf Gesuch hin nationale und internationale Bescheinigungen im Umfang von 2.5 Prozent der Treibhausgasemissionen der Jahre 2025–2030 an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung anrechnen lassen.

2Ist der Betreiber nur für einen Teil der Zeitspanne 2025-2030 eine Verminderungsverpflichtung eingegangen, so reduziert sich die nach Absatz 1 anrechenbare Menge pro rata temporis.

Art. 72f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei

Wechsel des Energieträgers und bei Stromproduktion infolge

Reserveabruf

1Stossen die Anlagen eines Betreibers aus einem der folgenden Gründe mehr Treibhausgasemissionen aus, so werden die zusätzlichen Treibhausgasemissionen auf Gesuch hin bei der Beurteilung der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht berücksichtigt:

a. Wechsel des Energieträgers aufgrund einer Anordnung des Bundesrats oder einer Empfehlung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK);

b. Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs nach der Winterreserveverordnung (WResV) vom 25. Januar 202325.

25 SR 734.722