Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen

Anhang 1 Belege für das Inverkehrbringen von massenbilanzierten erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen

Dieser Anhang spezifiziert die Belege für das Inverkehrbringen von bestimmten massenbilanzierten erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS. Diese müssen bei einer Inverkehrbringung nach Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c vorliegen, damit der Bundesrat davon ausgehen kann, dass die Anforderungen nach Artikel 35d Absatz 2 USG sowie Artikel 3 IBTV eingehalten sind. Aufgrund der Eigenschaften des Massenbilanzsystems gestützt auf die RED III muss der Inverkehrbringer im Besitz einer gültigen Zertifizierung nach einem von der EU im Rahmen von Artikel 30 Absatz 4 RED III anerkannten freiwilligen System oder nach einem nach Artikel 30 Absatz 6 RED III anerkannten nationalen System sein (Buchstabe a). Darüber hinaus muss jeder Lieferung die entsprechende Begleitdokumentation beiliegen, aus der hervorgeht, dass die Ware den unter Buchstabe b Ziffern 1-3 angegebenen Eigenschaften entspricht. Unter Buchstabe a sind sowohl Algen (Buchstabe a aus Teil A. des Anhang IX der RED III) wie auch andere zellulosehaltiges Non-Food-Material (Buchstabe p aus Teil A. des Anhang IX der RED III) wie z.B. Chinaschilf (Miscanthus sinensis) ausgeschlossen, da es sich bei diesen nicht um Abfälle oder Produktionsrückstände handelt (siehe auch Erläuterung zu Art. 3).

Anhang 2 Nachweis der Erfüllung der ökologischen Anforderungen

Dieser Anhang führt die einzelnen Angaben auf, die vom Gesuchsteller zur Prüfung des Nachweises im Rahmen von Artikel 3 mitzuteilen und zu belegen sind. Die Angaben sind identisch mit jenen, die im Rahmen der Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12b MinöStG i.V.m. der BTrV, geliefert werden müssen.

Wenn zur Erfüllung der Anforderungen ein Nachweis des Bezugs von erneuerbarem Strom erbracht werden muss, wird sich der Vollzug weitgehend am Vorgehen der EU im Rahmen der RED III und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/118418 anlehnen. Namentlich wird für den Bezug von Strom aus dem Netz Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 von Relevanz sein. Für Anlagen in der Schweiz, die direkt an die stromerzeugende Anlage angeschlossen sind oder werden, darf die Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Strom im Gegensatz zur EU-Regelung länger als 36 Monate in Betrieb sein. Dadurch sollen insb. Produktionsanlagen bei Laufwasserkraftwerken möglich bleiben.

5 Änderung anderer Erlasse

In der GebV-BAFU wird für die Bearbeitung von Gesuchen betreffend Zulassung von erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS nach Artikel 4 IBTV ein Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bis höchsten 10'000 Franken aufgenommen (siehe auch Erläuterung zu Art. 10).

18 Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr, ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11. 12/14