Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit Inkrafttreten der Vorlage gelten für erneuerbare und emissionsarme BS/TS ökologische Anforderungen, welche erfüllt sein müssen, damit eine Inverkehrbringung gestattet ist. Das Zulassungsverfahren als solches obliegt dem BAFU, im Vollzug wird jedoch das BAZG Aufgaben übernehmen, da bereits ein Vollzug im Rahmen der Mineralölsteuergesetzgebung besteht und beim Import aller erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS die Bestimmungen des ZG gelten. Insbesondere gilt dies für erneuerbare sowie emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe, die das Zulassungsverfahren zum Zeitpunkt des Verbringens ins Zollgebiet noch nicht abgeschlossen haben, da für solche BS/TS nach dieser Vorlage im Warenverkehr nur das Zolllagerverfahren gemäss Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c ZG zum Tragen kommen kann. Darüber hinaus schafft die Vorlage in Artikel 8 Grundlagen für die Kontrollen durch das BAZG. Die nötigen Arbeiten werden beim BAZG im Rahmen der üblichen Prozesse integriert, die Anpassung der Instrumente verursacht dabei temporär einen erhöhten Aufwand.
Für den Vollzug der neuen Regelungen ist beim BAFU, aufgrund einer Zunahme der Aufgaben, mit einem höheren finanziellen und personellen Aufwand zu rechnen. Der personelle Aufwand wurde im Rahmen der Botschaft auf drei Vollzeitäquivalente (VZÄ) veranschlagt, um z.B. Gesuche zu bearbeiten, Kontrollen aufzugleisen und den Vollzug anzupassen.19 Da keine Pflicht zur Überführung von erneuerbaren Treibstoffen in den steuerrechtlich freien Verkehr eingeführt wurde, wird der zusätzliche personelle Aufwand nun auf 1 VZÄ veranschlagt.
6.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Auf Kantone und Gemeinden haben die Bestimmungen geringe finanzielle, personelle oder weitere Auswirkungen. Aufwand ergibt sich vor allem dadurch, dass Abwasserreinigungsanlagen (ARAs), die das selbst erzeugte Gas zu Brennzwecken verwenden unter den Anwendungsbereich der Vorlage fallen. Der Aufwand wird sich jedoch auf eine Selbstdeklaration beschränken, sofern ausschliesslich Abwasser und Rohstoffe gemäss Positivliste des BAZG in der Vergärung eingesetzt werden.
6.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft und Umwelt
Den Betrieben, die heute bereits eine Steuererleichterung erhalten, werden sehr geringe zusätzlichen Kosten entstehen. Die durch Artikel 35d USG entstehenden zusätzlichen Regulierungskosten halten sich auch für die anderen Unternehmen in Grenzen, da diese ab 2025 bereits der Registrierungspflicht durch das Herkunftsnachweis-Register unterliegen. Die im Rahmen der Inverkehrbringung ermöglichte Anrechnung von nach RED III massenbilanzierten BS/TS aus Abfällen und Rückständen an die klimapolitischen Instrumente bietet die Möglichkeit, mit geringerem administrativem Aufwand und zu geringeren Kosten erneuerbare BS/TS aus der EU zu importieren.
Bezüglich Auswirkungen auf die Umwelt stellt die Inverkehrbringung von erneuerbaren und emissionsarmen Treibstoffen im Bereich Verkehr nebst der Elektrifizierung eine Massnahme dar, um die CO2-Emissionen zu senken. Die zur Inverkehrbringung festgelegten Anforderungen sorgen dafür, dass die realen Einsparungen der Treibhausgase über den Lebenszyklus über 40 Prozent betragen, keine Flächenumnutzung stattfindet und ein Anreiz zur Nutzung von Abfällen und Rückständen gesetzt wird. Die Einhaltung dieser Anforderungen trägt unter anderem auch zur Erhaltung der Biodiversität bei, da z.B. verhindert wird, dass bei einer Umnutzung von Flächen die Artenvielfalt in diesem Gebiet massiv abnimmt.
19 BBl 2022 2651