Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen

‒ flüssigen oder festen Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, sofern diese nicht für eine stoffliche Verwertung geeignet sind;

‒ Gasen aus der Abfallverarbeitung und Abgasen nicht erneuerbaren Ursprungs, sofern diese zwangsläufig und unbeabsichtigt infolge der Produktionsprozesse in Industrieanlagen entstehen.

Ebenfalls unter diesen Begriff fallen die im Artikel 2 Nummern 10-12 der politischen Einigung über die Richtlinie zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff vom 15. Dezember 202111 (COD 2021/0425) genannten BS/TS.

Unter massenbilanzierten erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffen BS/TS sind BS/TS zu verstehen, deren Produktkette nach einem System zertifiziert ist, welches die Mischung von erneuerbaren Roh-, Brenn- oder Treibstoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften erlaubt (Bst. c). Die Massenbilanzierung vereinfacht den Handel mit erneuerbaren BS/TS, da sie es erlaubt Lieferungen von Rohstoffen oder BS/TS mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften zu mischen, der Mischung aber Teile zu entnehmen, die spezifische Nachhaltigkeitseigenschaften aufweisen. Dabei hat die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Gemisch zugefügt werden.

Mischungen von erneuerbaren und fossilen BS/TS werden nicht im Sinne einer Massenbilanz betrachtet. Bei solchen Gemischen muss der Anteil von erneuerbaren BS/TS zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung dem deklarierten Mengenverhältnis zwischen erneuerbaren und fossilen BS/TS entsprechen.

Im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung kann der Nachweis der Einhaltung der ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 über ein zu diesem Zweck von der EU nach Artikel 30 Absätze 4 oder 6 der RED III anerkannten freiwilligen oder nationalen Systems erfolgen. Die Möglichkeiten zur Erbringung des Nachweises gestützt auf die RED III sind in Anhang 1 aufgeführt.

Artikel 3 Ökologische Anforderungen

Artikel 3 legt die ökologischen Anforderungen für die Inverkehrbringung von erneuerbaren und emissionsarmen BS/TS fest. Da im Rahmen der Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe bereits seit 200712 ökologische Anforderungen für erneuerbare Treibstoffe existieren und die Steuererleichterung bis 2030 fortgeführt wird, werden die dort definierten ökologischen Anforderungen übernommen und gelten somit für die Inverkehrbringung aller erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass alle erneuerbaren und emissionsarmen BS/TS die gleichen ökologischen Anforderungen erfüllen müssen.

Die ökologischen Anforderungen nach den Absätzen 1 und 4 des Artikels 35d USG gelten als erfüllt, wenn der erneuerbare oder emissionsarme BS/TS summarisch die folgenden Anforderungen einhält. Der erneuerbare bzw. emissionsarme BS/TS verursacht über den gesamten Lebenszyklus mindestens 40 Prozent weniger Treibhausgasemissionen (Bst. a) und er belastet die Umwelt gesamthaft um höchstens 25 Prozent mehr (Bst. b) als der entsprechende konventionelle fossile BS/TS. Für beide Bestimmungen wird immer der gesamte Lebensweg des Brenn- oder Treibstoffs – von der Gewinnung der Rohstoffe über die Herstellung der BS/TS und deren Verbrauch bis hin zur Behandlung der Abfälle und Rückstände – betrachtet. Auch die Transporte und die verwendete Infrastruktur werden berücksichtigt. Im Weiteren dürfen nach Buchstabe c zum Anbau der Rohstoffe für die Herstellung der erneuerbaren Brenn- oder Treibstoffe keine Flächen genutzt werden, die nach dem 1. Januar 2008 umgenutzt wurden und vor der Umnutzung einen hohen Kohlenstoffbestand oder eine grosse biologische Vielfalt aufwiesen. Als Umnutzung gilt auch die Nutzung von zuvor ungenutzten Flächen. Unter Flä-

11Vorschlag für eine Richtlinie Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbare Gase und Erdgas sowie Wasserstoff (EUR-Lex - 2021_425 - EN - EUR-Lex (europa.eu))

12 BBl 2006 4259