Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen
Artikel 5 verpflichtet die Inverkehrbringer dazu, dem BAFU unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die zur Folge haben könnten, dass die Anforderungen nicht mehr eingehalten werden. Dies sind vor allem Änderungen betreffend:
‒ die eingesetzten Rohstoffe z.B. bei der Verwendung eines anderen Rohstoffs oder von Rohstoffen mit anderer Herkunft;
‒ der Produktionsprozess z.B. bei Umstellungen im Prozess, die zu einer Veränderung des Verhältnisses von Haupt- und Nebenprodukten führen; oder
‒ der Warenfluss z.B. beim Bezug von Brenn- oder Treibstoffen über eine neue Lieferkette.
Das BAFU prüft auf Basis der gelieferten Angaben, ob die Bewilligung weiterhin Bestand hat, oder widerrufen werden muss. Eine vorgängige Meldung von Änderungen ist im Interesse des Inverkehrbringers, da Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben s und t USG neu die vorsätzliche Inverkehrbringung von BS/TS, die die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35d Absätze 1 oder 4 nicht erfüllen, sowie die Angabe falscher oder unvollständiger Informationen unter Strafe stellt.
Artikel 6 Warenanmeldung bei der Einfuhr
Bei der Einfuhr von erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS muss gegenüber dem BAZG bei der Warenanmeldung die Bewilligungsstelle (BAFU oder BAZG), die entsprechende Bewilligungsnummer und der Bewilligungsinhaber angegeben werden (Abs. 1). Dies ermöglicht dem BAZG die Durchführung von automatisierten Kontrollen der Bewilligungsnummern bei der Einfuhr (siehe Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung). Sollte zum Zeitpunkt des Verbringens ins Zollgebiet das Zulassungsverfahren nicht abgeschlossen sein, so kann die Ware nicht in den zollfreien Verkehr überführt werden und es kommt das Zolllagerverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c ZG zur Anwendung. Die Ware muss separat gelagert werden und verbleibt im Zollager, bis dem Gesuch um Zulassung stattgegeben wurde bzw. die Ware wieder ausgeführt wird.
Artikel 7 Vollzug
Nach Absatz 1 vollzieht das BAFU die Verordnung. Es kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und kann Stichproben von im Inland hergestellten erneuerbaren oder im Inland hergestellten emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffen entnehmen, um Widerhandlungen gegen diese Verordnung aufdecken zu können. Die Entnahme von Stichproben durch das BAFU soll dabei auf Inverkehrbringer beschränkt werden, bei denen die BS/TS nicht nach Artikel 7 Absatz 3 von den Zollbehörden beprobt werden können.
Absatz 2 sieht vor, dass das BAZG bei der Einfuhr von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen eine automatisierte Kontrolle der Bewilligungsstelle, -nummer und - inhabers durchführt. Absatz 3 erlaubte es dem BAZG, bei der Einfuhr von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen oder bei inländischen Herstellungsbetrieben risikobasiert oder auf Anordnung des BAFU Stichproben zu entnehmen. Diese sind einem vom BAFU bezeichneten Prüflabor zuzustellen und durch dieses zu analysieren. Die Ergebnisse der Analyse werden dem BAFU vom Prüflabor übermittelt (Abs. 4).
Absatz 5 legt die Grundlage dafür, dass das BAFU das BAZG darüber informieren kann, wenn ein Inverkehrbringer erneuerbare oder emissionsarme BS/TS einführt oder in Verkehr bringt, welche gegen Artikel 35d Absatz 1, 2 oder 4 verstossen. Dies ist nötig, da das BAZG nach Artikel 60 Absatz 3 des USG Vergehen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben s und t des USG verfolgt und beurteilt.
Artikel 8 Datenbearbeitung