Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen
zieren. Selbstredend wird bei den EU-Zertifizierungen nach Anhang 1 auch davon ausgegangen, dass sie die ökologischen Anforderungen nach Absatz 1 dieses Artikels einhalten. Für massenbilanzierte erneuerbare oder emissionsarme BS/TS gelten die ökologischen Anforderungen nur dann als erfüllt, wenn der Inverkehrbringer nach einem von der EU im Rahmen von Artikel 30 Absatz 4 RED III anerkannten freiwilligen System oder nach einem nach Artikel 30 Absatz 6 RED III anerkannten nationalen System zertifiziert ist. Zudem muss jeder Inverkehrbringung eine Begleitdokumentation des entsprechenden Zertifizierungssystems beiliegen aus der hervorgeht, dass der Brenn- oder Treibstoff einer der folgenden Kategorien angehört:
‒ Der erneuerbare Brenn- oder Treibstoff wurde aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt, die im Anhang IX der RED III aufgeführt sind. Der Anhang IX beinhaltet neben Treibstoffen aus Abfällen und Rückständen auch weitere fortschrittliche Treibstoffe, für die generell nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die Anforderungen einhalten oder die Nahrungsmittelproduktion nicht direkt konkurrenzieren. Aus diesem Grund werden sowohl Algen (Bst. a aus Teil A. des Anhang IX) wie auch andere zellulosehaltige Non-Food-Materialien (Bst. p aus Teil A. des Anhang IX) wie z.B. Chinaschilf (Miscanthus sinensis) von diesem Absatz ausgeschlossen. Für BS/TS aus diesen Rohstoffen besteht allerdings die Möglichkeit, den Nachweis nach Artikel 4 Absatz 2 zu erbringen.
‒ Beim erneuerbaren Brenn- oder Treibstoff handelt es sich um einen erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs nach Artikel 2 Nummer 36 RED III
‒ Beim erneuerbaren Brenn- oder Treibstoff handelt es sich es um einen wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoff nach Artikel 2 Nummer 35 RED III. Darunter fallen BS/TS, die aus flüssigen oder festen Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs hergestellt werden, welche nicht mehr für die stoffliche Verwertung geeignet sind. Ausserdem deckt dieser Begriff BS/TS ab, die aus zwangsläufig und unbeabsichtigt entstehendem Gas aus der Abfallverarbeitung oder Abgasen aus nicht erneuerbarem Ursprung hergestellt werden.
Für den Nachweis nach Buchstabe c ist die Einforderung der Begleitdokumentation pro Lieferung unerlässlich, da das System der Massenbilanzierung auf der Weitergabe der Begleitdokumentation basiert. Damit diese Begleitdokumentation bezogen werden kann, muss sich der Inverkehrbringer nach einem von der EU im Rahmen von Artikel 30 Richtlinie (EU) 2018/2001 nach Absatz 4anerkannten freiwilligen System oder nach einem nach Absatz 6 anerkannten nationalen System zertifizieren lassen.
Für weitere emissionsarme BS/TS, die in der politischen Einigung COD 2021/0425 genannt werden, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt auf Seiten der EU noch keine Grundlagen zur Berechnung der Emissionen und zur Zertifizierung. Sobald diese Grundlagen vorliegen, kann die Aufnahme in den Anhang 1 dieser Verordnung geprüft werden. Gleiches gilt für Anpassungen des Annex IX der RED III. Bis dahin muss für die Inverkehrbringung dieser BS/TS der Nachweis der Einhaltung der ökologischen Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 erbracht werden.