Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen

Artikel 4 Verfahren für die Zulassung

Dieser Artikel legt das Zulassungsverfahren fest. Gesuche um Zulassung zur Inverkehrbringung sowie der Nachweis über die Einhaltung der ökologischen Anforderungen sind beim BAFU einzureichen. Das BAFU hat die Möglichkeit, den Gesuchstellenden Vorgaben für die Form des Gesuchs zu machen (Abs. 1). Es ist vorgesehen, für die Prüfung der Gesuche soweit als möglich die IT-Infrastruktur des HKN-Registers zu verwenden.

Nach Absatz 2 muss im Gesuch entweder nachgewiesen werden, dass die ökologischen Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 eingehalten sind oder dass diese nach Artikel 3 Absatz 5 als erfüllt gelten. Der Nachweis beinhaltet die im Anhang 2 aufgeführten Angaben sowie entsprechende Unterlagen, die die Angaben belegen und dem Gesuch beizulegen sind. Der Anhang 2 ist soweit als möglich an die Angaben angelehnt, die auch gemäss der BTrV im Rahmen der Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12b des MinöStG eingefordert werden. Es sind nur diejenigen Angaben nach Anhang 2 zu liefern, die aufgrund der Art und der Herstellung des erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- oder Treibstoffs für die Prüfung erforderlich sind. Die Darlegung hat in verständlicher und vollständiger Weise zu erfolgen. Zugleich kann der Nachweis im Einzelfall auch vereinfacht erbracht werden, wenn der Brenn- bzw. Treibstoff basierend auf einer nationalen Gesetzgebung oder eines national oder international anerkannten Standards hergestellt wurde, welche den ökologischen Anforderungen in diesem Artikel gleichwertig sind. Sollte die Gleichwertigkeit nur für einen Teil der Anforderungen gegeben sein, so bleibt die Pflicht bestehen, die noch fehlenden Angaben und Belege zu liefern.

Der Nachweis der Einhaltung der ökologischen Anforderungen basierend auf den Angaben des Anhangs 2 und einer Berechnung durch das BAFU nach Artikel 3 Absatz 4 kann nur für erneuerbare und emissionsarme BS/TS erfolgen, die über die gesamte Lieferkette segregiert gehandelt und verarbeitet wurden, da nur so eine Rückverfolgbarkeit des erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS über alle Produktionsstufen überprüf- und nachvollziehbar ist. Für massenbilanzierte erneuerbare oder emissionsarmen BS/TS erfolgt der Nachweis über Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c.

Das BAFU prüft gestützt auf dem eingereichten Gesuch, ob die ökologischen Anforderungen eingehalten sind. Es kann vom Gesuchstellenden über die Anhänge hinausgehende Angaben oder Unterlagen einverlangen, wenn sich im Verlauf der Zulassung zeigt, dass diese für die Erbringung des Nachweises nötig sind (Abs. 3). Dieses Vorgehen ermöglicht im Vollzug die Flexibilität, die angesichts der grossen Spannbreite an möglichen Rohstoffen, Umwandlungsprozessen, Produkten und Herkünften nötig ist, um auf Neuentwicklungen reagieren zu können.

Das BAFU kann den Gesuchstellenden darüber hinaus dazu verpflichten, die Richtigkeit der Angaben oder Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüfen und bestätigen zu lassen (Abs. 4). Die Kosten für die Überprüfung und Bestätigung sind in diesen Fällen durch den Gesuchsteller zu tragen.

Das BAFU entscheidet mittels Verfügung über die Zulassung eines Gesuchs. Mit der Ausstellung der Verfügung erteilt das BAFU eine Bewilligungsnummer, die ab dem Ausstellen der Verfügung in der Regel für sechs Jahre gültig ist (Abs. 5). Die zeitliche Beschränkung der Gültigkeit gewährleistet eine regelmässige Überprüfung der bereits erteilten Bewilligungen, ohne übermässigen Aufwand für die betroffenen Unternehmen. Das BAFU kann eine erteilte Bewilligung widerrufen, wenn sich zeigt, dass die Anforderungen nicht mehr eingehalten werden z. B. wenn BS/TS in Verkehr gebracht wurden, die nicht dem bewilligten Gesuch entsprechen. Die Bewilligungsnummer ist bei der vorgängigen Zollanmeldung zu verwenden und ebenfalls der Vollzugsstelle nach Artikel 4b Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 201715 (EnV) zu übermitteln. Wurde bereits gemäss Artikel 12b Absatz 1 MinöStG eine Bewilligung erteilt, so gilt die entsprechende Bewilligungsnummer auch für die Inverkehrbringung.

Artikel 5 Meldepflicht bei Änderungen der Rohstoffe und im Herstellungsprozess

15 SR 730.01