Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die ökologischen Anforderungen für die Inverkehrbringung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS (Absatz 1). Die Verordnung gilt sowohl für reine erneuerbare oder emissionsarme BS/TS wie auch für solche, die in Mischungen mit fossilen BS/TS in Verkehr gebracht werden. Basierend auf Absatz 5 des Artikels 35d USG werden folgende erneuerbaren BS/TS vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen (Abs. 2):

‒ Ethanol zu Brennzwecken, da basierend auf der Qualität keine Abgrenzung zwischen den verschiedenen Verwendungszwecken (z.B. Brennpasten, Reinigungsmitteln, …) erfolgen kann;

‒ geringe Mengen von bis zu 25 Liter an erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS, sowie Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank eingeführt werden. In beiden Fällen würde der Vollzug einen unverhältnismässigen Aufwand verursachen. Hinzu kommt, dass Treibstoffe, die als Betriebsmittel im Fahrzeugtank mitgeführt werden, auch von der Mineralölsteuer befreit sind, wenn sie die Bestimmungen nach Artikel 34 MinöStV einhalten.

Artikel 2 Begriffe

In diesem Artikel werden die in dieser Verordnung wichtigen Begriffe definiert. Erneuerbare Treibstoffe sind bereits in Artikel 19a der MinöStV definiert. Aus diesem Grund wird hier auf eine Definition verzichtet.

Unter Inverkehrbringung im Rahmen dieser Verordnung wird, wie im USG gebräuchlich, die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz verstanden. Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist der Eigengebrauch, sofern zuvor keine Inverkehrbringung stattgefunden hat. Da bereits ein Vollzug im Rahmen der Mineralölsteuergesetzgebung besteht und beim Import aller erneuerbaren oder emissionsarmen BS/TS die Bestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 200510 (ZG) gelten, wird sich der Vollzug dieser Verordnung an den bestehenden Prozessen ausrichten. Dies betrifft unter anderem den Zeitpunkt der Inverkehrbringung. Für die Inverkehrbringung wird im Rahmen dieser Verordnung unterschieden zwischen der Einfuhr und der Erzeugung im Inland und bei der Erzeugung im Inland zwischen erneuerbaren Treibstoffen sowie emissionsarmen BS/TS und erneuerbaren Brennstoffen. Für eingeführte Ware gilt als Zeitpunkt für die Inverkehrbringung die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Für im Inland erzeugte erneuerbare oder emissionsarme Treibstoffe, sowie emissionsarme Brennstoffe wird als Zeitpunkt der Inverkehrbringung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung nach Artikel 4 MinöStG festgelegt. Erneuerbare Brennstoffe unterliegen nicht der Mineralölsteuer, daher gelten im Inland hergestellte erneuerbare Brennstoffe als in Verkehr gebracht, wenn sie erstmalig entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz übertragen oder überlassen oder vom Erzeuger/Hersteller selbst verbraucht werden.

Im Sinne der Verordnung gelten nach Artikel 2 Buchstabe b emissionsarme BS/TS als BS/TS, die über den gesamten Lebenszyklus deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile auf dem Markt verfügbare BS/TS, welche sie ersetzen. Sie unterscheiden sich von erneuerbaren BS/TS dadurch, dass sie nicht basierend auf Grundlage eines erneuerbaren Energieträgers hergestellt sind. Als Beispiele sind hier blauer Wasserstoff und weitere flüssige und gasförmige Energieträger auf Basis von blauem Wasserstoff zu nennen.

Mit Bezug auf die Regulierung in der Europäischen Union fallen unter den Begriff emissionsarme BS/TS, die Artikel 2 Absatz 2 Nummer 35 RED III entsprechen und aus den folgenden Rohstoffen/Energieträgern hergestellt werden:

10 SR 631.0