Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen
forderungen festzulegen und dabei internationale Regeln und Standards zu berücksichtigen. Absatz 4 schliesslich gibt dem Bundesrat die Kompetenz, ökologische Anforderungen auch für BS/TS, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle BS/TS, sog. emissionsarme BS/TS, vorzusehen.
Mit dieser Vorlage legt der Bundesrat die ökologischen Anforderungen für flüssige und gasförmige BS/TS fest. Gleichzeitig werden die verschiedenen Möglichkeiten zur Erbringung des Nachweises der Einhaltung dieser Anforderungen bestimmt. Der Bundesrat macht dabei Gebrauch von der im Absatz 4 des Artikels 35d USG formulierten Delegation und legt im Rahmen dieser Vorlage fest, dass die Anforderungen ebenfalls für die Inverkehrbringung von emissionsarmen BS/TS gelten.
Die ökologischen Anforderungen für die Inverkehrbringung von erneuerbaren und emissionsarmen BS/TS sind identisch mit denjenigen der Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12b MinöStG. Dies ermöglicht es, beim Vollzug dieser Verordnung auf bereits bestehende Grundlagen aus dem Vollzug der Steuererleichterung zurückzugreifen. Gleichzeitig wird verhindert, dass Treibstoffe, für die eine Bewilligung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) im Rahmen der Steuererleichterung nach Artikel 12b MinöStG vorliegt, eine weitere Prüfung durchlaufen müssen.
Im Rahmen eines Gesuchs um Inverkehrbringung prüft das BAFU die Einhaltung der Anforderungen und erteilt mittels Verfügung eine Bewilligung, deren Gültigkeit 6 Jahre beträgt. Für folgende BS/TS wird dabei davon ausgegangen, dass sie die ökologischen Anforderungen einhalten:
‒ erneuerbare BS/TS die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt wurden;
‒ erneuerbare Treibstoffe für die eine gültige Steuererleichterung gemäss Artikel 12b Absatz 1 MinöStG vorliegt;
‒ erneuerbare oder emissionsarme BS/TS für die eine gültiges Zertifikat nach Anhang 1 der Verordnung vorliegt und für die bei jedem Inverkehrbringen mittels der entsprechenden Begleitdokumentation belegt werden kann, dass die Lieferung den entsprechenden Anforderungen entspricht.
Für BS/TS, die unter eine der vorgenannten Kategorien fallen, wird ein vereinfachtes Verfahren in der Zulassung angewandt. Für andere BS/TS, die über den gesamten Handelsweg bzw. Warenfluss segregiert von weiteren erneuerbaren und emissionsarmen BS/TS transportiert, gelagert und verarbeitet wurden, kann der Nachweis im Rahmen von Artikel 4 Absatz 2 erbracht werden.
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Aufgrund der Vorlage ergeben sich keine Inkompatibilitäten mit internationalem Recht und mit dem Recht der Europäischen Union (EU). Die vorliegende Verordnung lehnt sich an die Regelung der Richtlinie (EU) 2018/20019, wie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geändert (fortan Erneuerbare Energien Richtlinie oder RED III) an, indem für erneuerbare und emissionsarme BS/TS ein Weg geschaffen wird, den Nachweis der Einhaltung der ökologischen Anforderungen auch für massenbilanzierte Ware nach Artikel 30 RED III zu erbringen. Dadurch können solche BS/TS in Zukunft auch an klima- und energiepolitische Instrumente angerechnet werden.
9 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023. 4/14