Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten

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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen

chen mit hohem Kohlenstoffbestand sind insbesondere Wälder, Torfmoore und Feuchtgebiete zu verstehen (Abs. 2). Als Flächen mit grosser biologischer Vielfalt gelten nach Absatz 3 wie auch in Artikel 19c Absatz 4 MinöStV insbesondere folgende Flächen:

‒ Flächen in Schutzgebieten, die durch die Gesetzgebung oder von der für den Naturschutz zuständigen Behörde des betreffenden Landes als solche anerkannt sind;

‒ Flächen, die durch internationale Abkommen als solche anerkannt sind;

‒ oder Flächen, die in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur (IUCN) aufgeführt sind.

Die Bestimmungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c sind inhaltlich deckungsgleich mit der entsprechenden Formulierung in Artikel 19c MinöStV. Durch die Einhaltung dieser Bestimmungen wird gewährleistet, dass der Einsatz der in Verkehr gebrachten BS/TS eine reale Reduktion der Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus bewirkt, ohne dass dies zu einer Verschiebung der Umweltwirkungen in andere Umweltbereiche bzw. zu einer Umnutzung von kohlenstoffreichen Flächen oder Flächen mit hoher biologischer Vielfalt führt.

Die Berechnung der Treibhausgase und der Umweltbelastung durch das BAFU erfolgt auf der Basis der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und unter Verwendung von Standardwerten für die Verbrauchsphase. Die Berechnung geschieht nach dem Stand der Technik insbesondere unter Verwendung des Datenbestands BAFU DQRv2:202213, der in der Publikation Ökofaktoren Schweiz 2021 definierten Methode der ökologischen Knappheit14 oder anderen Methoden von vergleichbarer Qualität hinsichtlich Überprüfbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit (siehe Abs. 4).

Absatz 5 legt fest, unter welchen Umständen die Anforderungen nach diesem Artikel für erneuerbare oder emissionsarme Brenn- oder Treibstoffe in jedem Fall als erfüllt gelten, ohne dass die Einhaltung basierend auf den Angaben nach Anhang 2 nachgewiesen wurde.

Nach Buchstabe a des Absatzes 5 wird im Rahmen der Inverkehrbringung davon ausgegangen, dass die nach dem Stand der Technik hergestellten BS/TS aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen die Anforderungen einhalten. Dies entspricht der Bestimmung in Artikel 12b Absatz 2 MinöStG zur Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe. Der Vollzug dieses Absatzes wird sich soweit als möglich auf die Grundlagen stützen, die bereits im Rahmen der Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe erarbeitet wurden. Dies betrifft sowohl die Positivliste des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) sowie den Nachweis, dass es sich bei einem Stoff, der sich nicht auf der Positivliste befindet, um einen biogenen Abfall oder Produktionsrückstand handelt.

Nach Buchstabe b des Absatzes 5 wird ebenfalls davon ausgegangen, dass alle erneuerbaren Treibstoffe, für die eine gültige Steuererleichterung gemäss Artikel 12b Absatz 1 MinöStG vorliegt, die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 einhalten, da die ökologischen Kriterien identisch sind. Dies gilt auch für vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährte Steuererleichterungen, da bereits in diesem Zeitraum keine Treibstoffe aus Nahrungs- oder Futtermitteln oder Treibstoffe in direkter Konkurrenz zur Nahrungsmittelproduktion eine Steuererleichterung nach Artikel 12b Absatz 1 MinöStG erhielten.

Buchstabe c des Absatz 5 konkretisiert, dass auch für massenbilanzierte erneuerbare BS/TS davon ausgegangen wird, dass sie die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 einhalten, sofern für jede Inverkehrbringung die in Anhang 1 aufgeführten Belege vorliegen. Nach heutigem Stand können in der EU BS/TS aus Nahrungs- und Futtermitteln noch eingesetzt werden. Daher muss in Absatz 5 dieser Bestimmung der Nachweis gestützt auf die RED III auf diejenigen BS/TS beschränkt werden, für die davon ausgegangen werden kann, dass sie weder aus Nahrungs- und Futtermitteln hergestellt sind, noch die Nahrungsmittelerzeugung direkt konkurren-

13 Berechnungsgrundlagen gemäss der Ökoinventardatenbank der Bundesverwaltung, ergänzt mit Daten aus der Datenbank ecoinvent v2.2; die Berechnungsgrundlagen können kostenlos bezogen werden beim BAFU, [email protected].

14 Die Publikation Ökofaktoren Schweiz 2021 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit, Methodische Grundlagen und Anwendung auf die Schweiz, kann im Internet beim Bundesamt für Umwelt kostenlos abgerufen werden unter www.bafu.admin.ch > Themen > Wirtschaft und Konsum > Publikationen und Studien > Ökofaktoren Schweiz 2021 gemäss der Methode der ökologischen Knappheit. 7/14