Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 14 Seiten
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Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen
Für die Bekanntgabe von Personendaten und Daten von juristischen Personen ist eine rechtliche Grundlage notwendig (vgl. Art. 36 Abs. 1 Datenschutzgesetz vom 25. September 202016 [DSG] sowie Art. 57s Abs. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199717[RVOG]). Aufgrund der Aufgabenteilung innerhalb der Bundesverwaltung erhalten verschiedene Stellen innerhalb des Bundes Zugang zu den im Rahmen des Zulassungsverfahren nach Artikel 4 erhobenen Personendaten und Daten von juristischen Personen, soweit diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind (Abs. 1). Dies gilt für die Aufgaben des BFE und dessen Vollzugsstelle im Zusammenhang mit den Herkunftsnachweisen für BS/TS nach Artikel 4a EnV und das BAZG für seine Vollzugsaufgaben im Rahmen der Mineralölsteuergesetzgebung und Artikel 7 Absatz 2. Durch den Austausch von Daten wird der Aufwand für die Betroffenen gesenkt, da sie im Normalfall keine zusätzlichen Informationen mehr liefern müssen. Ausgetauscht werden insbesondere die Bewilligungsnummer inklusive dem Bewilligungsinhaber sowie alle Informationen, die zielgerichtete Kontrollen nach Artikel 7 dieser Vorlage ermöglichen.
Artikel 9 Anpassung der Anhänge 1 und 2
Da es sich bei den Anhängen um Grundlagen handelt, die in der Prüfung des Gesuchs verwendet werden, wird die Anpassung dieser Anhänge an das UVEK delegiert. Anpassungen erfolgen in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, um die Konsistenz mit der Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe nach Artikel 12b MinöStG zu gewährleisten.
Artikel 10 Änderung anderer Erlasse
Der Anhang der GebV-BAFU wird mit der Ziffer 11 ergänzt. Diese Ergänzung erlaubt es dem BAFU für die Bearbeitung von Gesuchen nach Artikel 3 dieser Verordnung Gebühren nach Zeitaufwand bis höchstens CHF 10'000 zu erheben. Die Erhebung einer Gebühr für Gesuche nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b und c ist im Regelfall (d.h. bei verhältnismässigem Aufwand) allerdings nicht vorgesehen.
Artikel 11 Übergangsbestimmungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung werden noch keine Zulassungen vorliegen. Da das Zulassungsverfahren durch das BAFU einige Wochen in Anspruch nehmen kann wird vorgesehen, dass erneuerbare oder emissionsarme BS/TS bis zum xx. xx 2025 auch ohne vorgängige Zulassung des BAFU in Verkehr gebracht werden dürfen.
Artikel 12 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am xx. xx 2025 in Kraft.
16SR 235.1