Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Art. 66a Inhalt der Verminderungsverpflichtung

Der Umfang der Verminderungsverpflichtung wird mittels eines Treibhausgaseffizienzziels oder mit einem Massnahmenziel festgelegt (Abs. 1). Buchstabe a definiert als Mindestanforderung an eine Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel, dass dieses eine jährliche Steigerung der Treibhausgaseffizienz von mindestens 2.5 Prozent gegenüber dem Ausgangswert beinhaltet, auch wenn das in der Zielvereinbarung ermittelte Treibhausgaseffizienzziel weniger beträgt. Der Ausgangswert bezieht sich auf die beiden Jahre vor Beginn der Laufzeit der Zielvereinbarung. Liegt das Treibhausgaseffizienzziel der Zielvereinbarung über 2.5 Prozent, so wird der höhere Wert für die Verminderungsverpflichtung verfügt. Als Mindestanforderung für eine Verminderungsverpflichtung gilt, dass das Treibhausgaseffizienzziel eine jährliche Steigerung der Treibhausgaseffizienz von mindestens 2.5 Prozent beinhaltet, auch wenn das in der Zielvereinbarung ermittelte Treibhausgaseffizienzziel geringer ausfällt. Liegt das Treibhausgaseffizienzziel der Zielvereinbarung über 2.5 Prozent, so wird der höhere Wert für die Verminderungsverpflichtung verfügt. Der Wert von 2.5 Prozent leitet sich als Mittelwert vom Sektorziel der gesamten Industrie gemäss Artikel 4 KlG ab. Für das Erreichen des Zwischenziels 2040 ist eine jährliche Reduktion von mindestens 1.95 Prozent notwendig. Für Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung, die im Dekarboniserungsplan aufzeigen müssen, wie sie ihre Treibhausgasemissionen bis 2040 massgeblich reduzieren und die als Gegenleistung für die Reduktion die CO2-Abgabe zurückerstattet erhalten, ist der Zwischenwert gemäss KlG, der auch für die abgabezahlenden Unternehmen gilt, zu tief. Dies auch, da Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung bis 2030 einen Teil der Verminderung mit ausländischen Bescheinigungen erzielen können. Wird das Netto-Null-Ziel bis 2050 linearisiert, ergibt sich eine jährliche Reduktion von 3.32 Prozent. Dieser Zielwert ist für die Jahre 2025-2040 tendenziell zu hoch, da mit der Technologieentwicklung zu erwarten ist, dass gewisse relevante Dekarbonisierungsmassnahmen erst nach 2040 umgesetzt werden. Das Treibhausgaseffizienzziel muss nicht jährlich, sondern über die Dauer der Zielvereinbarung eingehalten werden. Für die Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel gilt als Mindestanforderung eine Massnahmenwirkung, die jährlich 2.5 Prozent der Treibhausgasemissionen des Ausgangswerts der Zielvereinbarung beträgt. Das Massnahmenziel muss nicht jährlich, sondern über die Dauer der Zielvereinbarung eingehalten werden. Der Ausgangswert bezieht sich auf die beiden Jahre vor Beginn der Laufzeit der Zielvereinbarung. Der Mindestwert wird angewendet, wenn die Zielvereinbarung eine tiefere Massnahmenwirkung ausweist. Weist sie eine höhere Massnahmenwirkung aus, wird der effektive Wert aus der Zielvereinbarung verfügt. Der Wert von 2.5 Prozent leitet sich analog dem Treibhausgaseffizienzziel ab (Bst. b).

Massgebende Treibhausgasemissionen sind neben CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Regelbrennstoffe und fossiler Abfallbrennstoffe auch Emissionen aus Prozessen wie bspw. geogene CO2-Prozessemissionen oder Emissionen, die bei der Herstellung von Stahl und Ethen entstehen. Teil der Verminderungsverpflichtung können auch Massnahmen sein, die CO2 abscheiden, dauerhaft im Untergrund speichern oder chemisch binden und somit dazu führen, dass das CO2 nicht emittiert wird. In der Schweiz dauerhaft geologisch gespeichertes oder chemisch gebundenes CO2 muss die Anforderungen gemäss Anhang 19 erfüllen. Damit in Produkten chemisch gebundenes CO2 als Massnahme geltend gemacht werden kann, darf dieses weder beim Gebrauch noch im Rahmen der Entsorgung des Produkts in die Atmosphäre gelangen. Die geologische Speicherung ist auch in einer genehmigten Speicherstätten in Vertragsstaaten des EWR möglich (Abs. 2).

Nach Absatz 3 werden für eine Verminderungsverpflichtung in der Zielvereinbarung alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren und von bis zu zwölf Jahren bei Massnahmen an Gebäuden und Anlagen erfasst. Die Amortisationsdauer berechnet sich gemäss BFE Richtlinie50 basierend auf dem prozentualen Anteil der Investitionskosten der für die CO2-Verminderung eingesetzt wird, der Massnahmenwirkung und dem Preis des Energieträgers inklusive CO2-Abgabe und exklusive

50 Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz und Verminderung der CO -Emissionen, Richtlinie Stand 2 1. Juni 2022, Anhang 4: Spezielle Massnahmen. Abrufbar unter: www.zv-energie.admin.ch > Hilfsmittel.