Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Mehrwertsteuer.51 Diese Anforderungen gelten nicht für Zielvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurden. Bei bestehenden Zielvereinbarungen werden bis zum Ende der Laufzeit die bisherigen Amortisationsdauern beibehalten (Art. 146aa).

Art. 67 Verminderungsverpflichtung mit Treibhausgaseffizienzziel

Den Betreibern von Anlagen stehen beim Eingehen einer Verminderungsverpflichtung zwei unterschiedliche Modelle zur Auswahl: das Treibhausgaseffizienzziel oder das Massnahmenziel (siehe Art. 66a). Ein Treibhausgaseffizienzziel können nur Betreiber von Anlagen abschliessen, die in beiden dem Gesuch vorangegangenen Jahren im Regelbetrieb mindestens 500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben (Abs. 1 Bst. a) oder die Rückerstattung des Netzzuschlags (RNZ) nach Artikel 39 des EnG beantragen wollen (Bst. b). Das Treibhausgaseffizienzziel weist, abweichend vom bisherigen absoluten Emissionsziel, einen relativen Effizienzzielwert in Prozent aus. Die Betreiber müssen über eine gültige Zielvereinbarung mit dem Bund gemäss EnG verfügen, die im Zielvereinbarungs- und Monitoring-Tool des Bundes (ZVM-Tool) in Kraft ist. Damit eine bestehende Zielvereinbarung verwendet werden kann, muss der geografische Perimeter mit der Verminderungsverpflichtung übereinstimmen und der Schwellenwert von mindestens 500 Tonnen CO2eq, ausgenommen bei Zielvereinbarungen für RNZ, erreicht sein.

Art. 68 Verminderungsverpflichtung mit Massnahmenziel

Das bisherige Massnahmenziel wird weitergeführt. Es stellt in der Erarbeitung und im jährlichen Monitoring eine Vereinfachung gegenüber dem Treibhausgaseffizienzziel dar und kann nur von Betreibern von Anlagen beantragt werden, die in den beiden dem Gesuch vorangegangenen Jahren im Regelbetrieb nicht mehr als 1'500 Tonnen CO2eq pro Jahr ausgestossen haben. Die Betreiber müssen über eine gültige Zielvereinbarung mit dem Bund gemäss EnG verfügen, die im ZVM-Tool in Kraft ist. Damit eine bestehende Zielvereinbarung verwendet werden kann, muss der geografische Perimeter mit der Verminderungsverpflichtung übereinstimmen und der Schwellenwert von maximal 1‘500 Tonnen CO2eq eingehalten sein.

Art. 68a Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung

Mehrere Betreiber von Anlagen können sich zusammenschliessen und gemeinsam eine Verminderungsverpflichtung mit einem Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel eingehen. Ein solcher Zusammenschluss von Anlagen ist auch dann möglich, wenn ein juristisches Unternehmen als Betreiber an verschiedenen Standorten Anlagen betreibt. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, gemeinsam die Treibhausgasemissionen zu vermindern und die Verminderungsverpflichtung einzuhalten. An jedem Standort müssen die Voraussetzungen auch für eine alleinige Verminderungsverpflichtung nach Art. 66 erfüllt sein. So muss z.B. jeder einzelne Betreiber einer Tätigkeit nachgehen, die zur Abgabebefreiung berechtigt und Massnahmen am eigenen Standort herleiten können (Abs. 1).

Der geografische Perimeter der Zielvereinbarung muss dem Perimeter der Verminderungsverpflichtung entsprechen. Im Rahmen des Gesuchs ist daher sicherzustellen, dass in der Zielvereinbarung für jeden Standort das individuelle Potential abgebildet ist und die Massnahmen hergeleitet werden. Eine Gemeinschaft für Verminderungsverpflichtung wird auf Anlagen an maximal 50 Standorten begrenzt. Die Erfahrungen der letzten Verpflichtungsperiode mit Gruppengrössen von über 50 Standorten hat gezeigt, dass eine Vielzahl der Betreiber keine eigenen Massnahmen umgesetzt haben, sondern von der Massnahmenwirkung einzelner anderer Gruppenmitglieder profitierten. Mit der steigenden Anzahl von Standorten werden Zielvereinbarungen, Dekarbonisierungspläne und Rückerstattungsgesuche zunehmend unübersichtlich. Zudem kann bei einer Gemeinschaft, in der mehr als 50 Standorte zusammengeschlossen sind, die Qualität der Prüfungen und Audits nicht mehr sichergestellt werden.

51 Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz und Verminderung der CO -Emissionen, Richtlinie 2 Stand 1. Juni 2022, Kapitel 5.4 Wirtschaftlichkeitsberechnung; Link: Hilfsmittel (admin.ch)