Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Eine Obergrenze für die Anzahl Anlagen, die sich zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen können, ist der Qualitätssicherung und der Wirksamkeit dieses Instruments somit förderlich (Abs. 2).
Der Dekarbonisierungsplan muss alle Standorte der Verminderungsverpflichtung abdecken. Wurden mehrere individuelle Dekarbonisierungsplänen erstellt, können diese bei der Einreichung zusammengefasst werden (Abs. 3).
Die Emissionsgemeinschaft muss sodann eine Vertretung bezeichnen. Diese ist die Ansprechperson für das BAFU, reicht das Gesuch und den Monitoringbericht ein und ist der Verfügungsadressat (Abs. 4).
2. Abschnitt: Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung
Art. 69
Betreiber von Anlagen, die eine Verminderungsverpflichtung abschliessen wollen, müssen dem BAFU über das Informations- und Dokumentationssystem (CORE) bis am 1. September des Vorjahres ein Gesuch einreichen (Abs. 1). Eine Verminderungsverpflichtung beginnt aus Vollzugsgründen immer am 1. Januar eines Jahres und dauert bis zum 31. Dezember 2040. Für eine Verminderungsverpflichtung ab 2025 oder ab 2026 ist das Gesuch bis am 1. September 2025 einzureichen (Art. 146ab).
Absatz 2 legt fest, welche Angaben das Gesuch in jedem Fall enthalten muss:
- Name und Adresse des Betreibers der Anlage, der das Gesuch einreicht, dem die Verfügung zugestellt wird und der bei einer Gemeinschaft die Interessen der in der
Verminderungsverpflichtung zusammengeschlossenen Betreiber vertritt (Bst. a).
- Namen und Adressen aller Anlagen einer Gemeinschaft für eine Verminderungsverpflichtung (Bst. b). Diese werden in der Verfügung aufgelistet, damit das BAZG die CO2-Abgabe
zurückerstatten kann.
- Angaben über die wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeit; bei Gemeinschaften für eine Verminderungsverpflichtung für alle eingeschlossenen Anlagen (Bst. c).
- Angaben über die ausgestossenen Treibhausgasemissionen der beiden vergangenen Jahre in Tonnen CO2eq. Da das Gesuch im Vorjahr eingereicht wird, sind dies bei einer
Verminderungsverpflichtung ab 2026 die Emissionen der Jahre 2023 und 2024 (Bst. d)
- Eine Analyse des Verminderungspotentials gemäss BFE Richtlinie52 (Bst. e)
- die EGID-Nummern und UID-Nummern aller in der Verminderungsverpflichtung
eingeschlossenen Anlagen (Bst. f und g) für den Ausschluss vom Gebäudeprogramm und zur Information über die wirtschaftliche Tätigkeit.
- die AHV-Ausgleichskassen und alle AHV-Abrechnungsnummern (Bst. h) für den Ausschluss von der Rückverteilung der CO2-Abgabe. Umfassen diese AHV-Abrechnungsnummern auch Mitarbeitende an Standorten, die nicht von der CO2-Abgabe befreit sind oder am EHS
teilnehmen, ist die Aufteilung der Lohnsummen auf die Standorte anzugeben (Bst. i)
- Eine aktuelle Zielvereinbarung einschliesslich dem angestrebten Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel (Bst. j)
Das BAFU kann weitere Angaben verlangen, sofern diese für die Festlegung der Verminderungsverpflichtung nötig sind (Abs. 3). Es kann zudem verlangen, dass Betreiber, die andere als fossile Regelbrennstoffe einsetzen (bspw. fossile Abfallbrennstoffe), ein Monitoringkonzept gemäss Artikel 51 einreichen (Abs. 4). Überdies hat das BAFU die Möglichkeit, die Frist für die Einreichung der Angaben nach Buchstaben e und j (Analyse des Verminderungspotentials und die Zielvereinbarung) angemessen zu verlängern (Abs. 5).
52 Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz und Verminderung der CO -Emissionen, Richtlinie Stand 2 1. Juni 2022, Anhang 4: Spezielle Massnahmen. Abrufbar unter: www.zv-energie.admin.ch > Hilfsmittel.