Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Art. 70

Der Artikel zum Ausstellen von Verfügungen wird aufgehoben, da diese Bestimmung nicht nötig ist. Es ergibt sich aus Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196853 (VwVG), was eine Verfügung ist. Da das Gesuch beim BAFU eingereicht werden muss, ist auch klar, dass das BAFU diese Verfügung erlässt.

Art. 71

Der Artikel zur Produkteverbesserung ausserhalb der eigenen Produktionsanlagen wird aufgehoben, da der Artikel 31 Absatz 5 CO2-Gesetz nach 2024 nicht weitergeführt wird.

3. Abschnitt: Monitoringbericht und Dekarbonisierungsplan

Art. 72 Monitoringbericht

Betreiber von Anlagen reichen über das Zielvereinbarungs- und Monitoring-Tool des Bundes (ZVM-Tool) beim BFE jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres ihren Monitoringbericht in der vorgeschriebenen Form ein. Der Aufwand für das Erstellen des Monitoringberichts ist vergleichbar mit der Verpflichtungsperiode 2013 bis 2024 und hängt wesentlich von der Komplexität der Anlagen ab. Nutzen Betreiber von Anlagen ihre Zielvereinbarungen für verschiedene Verwendungszwecke, profitieren sie davon, dass der Aufwand nur einmal anfällt (Abs. 1).

Der Bericht enthält Angaben über die effektiven Treibhausgasemissionen (Abs. 2 Bst. a), die umgesetzten Massnahmen und deren Wirkung (Bst. b) und daraus abgeleitet beim Treibhausgaseffizienzziel die Entwicklung der Treibhausgaseffizienz (Bst. c). Zur Plausibilisierung der effektiven Emissionen und der Rückerstattung der CO2-Abgabe ist die Entwicklung der Produktionsindikatoren (Bst. d) und eine Warenbuchhaltung aller eingesetzten Brennstoffe einzureichen (Bst. e). Treten Abweichungen zu den Zielwerten der Verminderungsverpflichtung auf, sind diese zu begründen und allfällige Korrekturmassnahmen zu beschreiben (Bst. f). Massnahmen, für die Bescheinigungen ausgestellt oder Finanzhilfen nach Artikel 6 KlG gesprochen wurden, sowie Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme, die eine Förderung nach Artikel 113e erhalten, tragen nicht zur Einhaltung der Verminderungsverpflichtung bei und sind deshalb im Monitoring als spezielle Massnahmen gemäss der BFE Richtlinie54 separat auszuweisen (Bst. g). Zur besseren Übersicht sind all diese Daten in einer Tabelle in Form einer Zeitreihe den Daten der Vorjahre und den Zielwerten gegenüberzustellen (Bst. h). Bei Gemeinschaften sind im Monitoringbericht die Daten nach den Buchstaben a, b, d, e und g für alle Standorte einzeln anzugeben. In Emissionsgemeinschaften mit mehr als 20 Anlagen, können die Daten als Summe abgebildet werden.

Für Biomasseanteile von Brennstoffen darf nur dann ein Emissionsfaktor von null angewendet werden, wenn der Kohlenstoff im verursachten Kohlendioxid aus dem natürlichen Kreislauf stammt. Der Betreiber muss nachweisen, dass die entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen im HKN-Register dem Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung zugeordnet wurde. Auf Verlangen sind die Daten der einzelnen Anlagen nachzureichen (Abs. 3).

Weitere Angaben können verlangt werden, sofern sie zur Beurteilung des Monitorings notwendig sind (Abs. 4).

Art. 72a Inhalt des Dekarbonisierungsplans

Neu ist als Teil der Verminderungsverpflichtung nach Artikel 31a Buchstabe b des CO2-Gesetzes ein Dekarboniserungsplan einzureichen. Der für die Erstellung benötigte Aufwand hängt wesentlich von der Komplexität der abzubildenden Prozesse ab. Da der Plan erst innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der

53 SR 172.021

54 Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz und Verminderung der CO -Emissionen, Richtlinie 2 Stand 1. Juni 2022, Anhang 4: Spezielle Massnahmen. Abrufbar unter: www.zv-energie.admin.ch > Hilfsmittel.