Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Verminderungsverpflichtung einzureichen ist, kann der Initialaufwand für eine Verminderungsverpflichtung über mehrere Jahre verteilt werden, was den Betreiber entlastet.
Die Wahl der Methode zur Erstellung des Dekarbonisierungplans ist grundsätzlich frei, jedoch sind folgende Mindestanforderungen nach Absatz 1 einzuhalten: Buchstabe a legt fest, dass die direkten Treibhausgasemissionen gemäss Definition in Artikel 2 des KlG abzubilden sind, wobei nur die fossilen Brennstoffe obligatorisch in die Bilanz einbezogen werden müssen. Die Betreiber können freiwillig andere Quellen ihrer direkten Emissionen (Treibstoffe) und indirekten Emissionen (Strom oder Wärmebezug), sowie Emissionen von vor- oder nachgelagerten Prozessen einbeziehen. Die Beschreibung der Anlagen und Prozesse (Bst. b) und deren zugeordnete Emissionen ist Basis für die Analyse und Beschreibung der technischen Lösungen, mit denen Treibhausgasemissionen vermieden werden können (Bst. c). Die im Dekarbonisierungsplan enthaltenen Massnahmen sind aus der Analyse abzuleiten und so zu definieren, dass die kumulative Wirkung der Massnahmen zur Zielerreichung führt (Bst. d), und dass der Absenkpfad gemäss Buchstabe e eingehalten wird. Die Massnahmen des Dekarbonisierungplans müssen dabei nicht Teil der Zielvereinbarung sein. Gemäss Buchstabe e orientiert sich das Ziel 2040 des Dekarbonisierungsplans am Ziel gemäss den Artikeln 3 und 4 KlG. Mit anderen Worten ist der Absenkpfad so festzulegen, dass bei einer linearen Weiterführung bis 2050, ausgenommen bei schwervermeidbaren Emissionen, keine Treibhausgasemissionen mehr ausgestossen werden. Die Betreiber können freiwillig Zwischenziele oder Ziele nach 2040 festlegen.
Die Massnahmenliste ist ein zentrales Element des Dekarbonisierungplans und muss mindestens folgende Angaben enthalten: eine genaue Beschreibung der Massnahmen (Abs. 2 Bst. a), eine Kostenschätzung der Umsetzung (Planungs-, Investitions- und Betriebskosten; Bst. b), die errechnete Verminderung der Treibhausgasemissionen oder die errechneten Negativemissionen in Tonnen CO2eq, sowie den Einfluss auf den Energieverbrauch (Zu- oder Abnahme) (Bst. c). Zudem ist ein Zeitplan für die vorgesehene Umsetzung von der Inbetriebnahme bis zum Entfalten der vollen Wirkung der Massnahmen (Bst. d) zu erstellen.
Individuelle Fahrpläne für Unternehmen nach Artikel 5 des Vorschlags zur Verordnung zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (E-Klimaschutz-Verordnung, E-KlV55) können als Dekarbonisierungspläne verwendet werden, da der Emissionsumfang und die zeitliche Dauer weiter gefasst sind als die Mindestanforderungen der Dekarbonisierungspläne. Die Betreiber müssen sich jedoch an die spezifischen Anforderungen halten, insbesondere an das Format der Datenlieferung. Die E-KlV sieht für Branchen auch die Möglichkeit vor, sogenannte Musterfahrpläne zu erstellen. Der Inhalt eines Musterfahrplans unterscheidet sich in gewissen Punkten vom Fahrplan eines individuellen Unternehmens. So erfolgt bspw. eine relative Schätzung der Massnahmenwirkung auf eine Prozentangabe über die gesamte Branche. Aufgrund dieser Unterschiede können Musterfahrpläne nicht direkt als Dekarbonisierungspläne dienen. Betreiber von Anlagen, die sich zu einer Gemeinschaft nach Artikel 68a zusammenschliessen und derselben Branche angehören, können sich bei der Erarbeitung des Dekarbonisierungsplans jedoch am Musterfahrplan nach Artikel 6 E-KlV orientieren, insbesondere bezüglich der Massnahmenplanung.
Emissionsverminderungen für Projekte ausserhalb des Unternehmens (Kompensation oder Offsetting durch externe Reduktionsprojekte), Bescheinigungen oder Zertifikate unter freiwilligen Standards, sind für die Ziele des Dekarbonisierungsplans nicht anrechenbar (Abs. 3).
Art. 72b Verifizierung des Dekarbonisierungsplans
Damit die inhaltliche Qualität der Dekarbonisierungspläne sichergestellt ist, müssen sie durch eine registrierte Beraterin oder einen registrierten Berater auf Kosten der Betreiber verifiziert werden. Zugelassen sind Beraterinnen und Berater, die das Bundesamt für Energie (BFE) gemäss Artikel 9 der E-KlV registriert hat. Das BFE führt eine öffentliche Liste der zugelassenen Beraterinnen und Berater.
Vernehmlassungen > Startseite Vernehmlassungen > Suchbegriff: Klimaschutz-Verordnung