Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Art. 72c Einreichung und Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans

Spätestens bis zum 31. Dezember des dritten Jahres der Verminderungsverpflichtung ist dem BAFU ein Dekarbonisierungsplan einzureichen. Bei einer Verminderungsverpflichtung ab 2025 ist die Frist somit der 31. Dezember 2027. Das BAFU legt die Form fest, wie der Dekarbonisierungsplan übermittelt werden muss. Vorgesehen ist, dass im PDF-Format der vollständige Plan übermittelt werden kann. Das BAFU stellt zudem ein Formular für bestimmte Basisdaten des Dekarbonisierungsplans zur Verfügung, welche in das Informations- und Dokumentationssystem (CORE) eingelesen werden wie bspw. Ausgangspunkt, Zielwert 2040, die vorgesehenen Massnahmen, deren Umsetzungszeitpunkt und die geschätzte Wirkung (Abs. 1).

Absatz 2 legt fest, dass die Aktualisierung des Dekarbonisierungsplans alle drei Jahre bis zum 31. Dezember eingereicht werden muss. Wird die erste Version des Dekarbonisierungsplans bspw. im Jahr 2026 eingereicht, hat die Aktualisierung bis am 31. Dezember 2029 zu erfolgen. Im Rahmen der Aktualisierung sollten insbesondere die Entwicklung der effektiven Emissionen und die Wirkung der getroffenen Massnahmen in Bezug auf den Zielpfad evaluiert werden. Zeigt sich eine Lücke zwischen dem Reduktionspfad und den effektiven Treibhausgasemissionen, so ist eine Begründung sowie eine Neubewertung der Massnahmen oder des Verminderungspotentials angezeigt.

Analog zur Lieferung der ersten Version des Dekarbonisierungsplans muss die Aktualisierung als PDF und zusätzlich mit BAFU Formular eingereicht werden, damit die relevanten Daten in das Informations- und Dokumentationssystem (CORE) eingelesen werden können (Abs. 3).

4. Abschnitt: Erfüllung der Verminderungsverpflichtung

Art. 72d Nichtanrechnung von Emissionsverminderungen

Bei Betreibern mit einer Verminderungsverpflichtung tragen Massnahmen, für die Bescheinigungen ausgestellt wurden oder eine Finanzhilfe bspw. für neuartige Technologien und Prozesse nach Artikel 6 KlG oder für Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme nach Artikel 113e gewährt wird, nicht zur Einhaltung der Verminderungsverpflichtung bei. Dazu weist der Betreiber die Wirkung als spezielle Massnahme gemäss der BFE Richtlinie56 separat aus. Beim Treibhausgaseffizienzziel wird für die Prüfung, ob die Verminderungsverpflichtung eingehalten wird, die Massnahmenwirkung der speziellen Massnahmen nicht angerechnet und die verminderten Emissionen zu den effektiv ausgestossenen Emissionen addiert. Im Massnahmenziel können spezielle Massnahmen nicht Teil der Massnahmenliste sein. Werden Bescheinigungen ausgestellt, erfolgt die Anrechnung der davon erfassten Emissionen gemäss der dem BAFU nach Artikel 9 Absatz 7 gemeldeten Anzahl ausgestellter Bescheinigungen pro Anlage als zusätzliche Emissionen (Bst. a). Ansonsten werden die Angaben gemäss Monitoring nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe g verwendet (Bst. b).

Art. 72e Anrechnung von Bescheinigungen an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung im

Jahr 2030

Die Verminderungsverpflichtung gilt als erfüllt, wenn das festgelegte Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel erreicht wurde. Für die Beurteilung, ob die Verminderungsverpflichtung erfüllt wird, gelten nicht das einzelne Jahr, sondern die Zeitspannen 2025-2030 und 2031-2040. Hat ein Betreiber das festgelegte Treibhausgaseffizienzziel oder Massnahmenziel für die Zeitspanne 2025-2030 nicht erreicht, kann er sich zur Deckung der Ziellücke für die Erfüllung seiner Verminderungsverpflichtung nationale oder internationale Bescheinigungen anrechnen lassen. Der Umfang darf dabei höchstens 2.5 Prozent der effektiven Treibhausgasemissionen der Jahre 2025-2030 betragen (Abs. 1). Der Wert von 2.5 Prozent leitet sich vom Mindestwert des Treibhausgaseffizienzziels und des Massnahmenziels ab. Werden bis 2030 rund 75 Prozent der Soll-Massnahmenwirkung erzielt, sollte der Betreiber in der

56 Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung der Energieeffizienz und Verminderung der CO -Emissionen, Richtlinie Stand 2 1. Juni 2022, Anhang 4: Spezielle Massnahmen. Abrufbar unter: www.zv-energie.admin.ch > Hilfsmittel.