Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Regel mit der Abgabe von Bescheinigungen im Umfang von 2.5 Prozent seine Verminderungsverpflichtung erfüllen können.

Die zulässige Menge an anrechenbaren Bescheinigungen wird reduziert, wenn der Betreiber beispielsweise in Folge einer verkürzten Verminderungsverpflichtung nach 2025 oder aufgrund einer Betriebsschliessung vor 2030 nur zeitweise von der CO2-Abgabe befreit ist (Abs. 2). Für die Zeitspanne 2031-2040 ist keine Möglichkeit zur Anrechnung von Bescheinigungen vorgesehen.

Art. 72f Nichtberücksichtigung zusätzlicher Treibhausgasemissionen bei Wechsel des

Energieträgers und bei Stromproduktion infolge Reserveabruf

Die bisherigen Übergangsartikel 146v und 146w, welche bis 2024 befristet sind, werden neu in Artikel 72f weitergeführt.

Zusätzliche Treibhausgasemissionen, die bei einem Betreiber von Zweistoffanlagen in einem Brennstoffwechsel – der vom WBF oder UVEK empfohlen oder durch den Bundesrat verordnet wurde

– begründet sind, werden bei der Erfüllung der Verminderungsverpflichtung nicht als Emissionen des Betreibers berücksichtigt (Abs. 1, Bst. a). Dies gilt auch für zusätzliche Treibhausgasemissionen, die bei einem Betreiber von WKK-Anlagen infolge eines Reserveabrufs der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 202357 (WResV) begründet sind (Bst. b).

Für die Nichtberücksichtigung der Treibhausgasemissionen ist dem BAFU jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres ein Gesuch einzureichen (Abs. 2). In diesem Gesuch müssen die Art und Menge des in Folge des Energieträgerwechsels neu eingesetzten Energieträgers und des ersetzten Energieträgers abgebildet sein, bzw. die Art und Menge der in Folge eines Reserveabrufs erfolgten Stromproduktion zusätzlich eingesetzten Energieträger (Abs. 3 Bst. a). Anzugeben sind die dadurch entstandenen Mehremissionen in Tonnen CO2eq (Bst. b) und die Dauer des Energieträgerwechsels bzw. der Stromproduktion infolge eines Reserveabrufs (Bst. c).

5. Abschnitt: Anpassung und vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung

Art. 73 Meldepflicht bei Änderungen

Es sind umgehend alle Änderungen zu melden, welche sich auf die Verminderungsverpflichtung auswirken können (Bst. a), wie beispielsweise Änderungen der Anlagen oder der Produktion, aber auch selber entdeckte Fehler. Insbesondere muss der Betreiber von Anlagen eine Zunahme der Treibhausgasemissionen, die zu einer Teilnahme am EHS führen könnte (Bst. b), einen Wechsel des Betreibers oder ein Verkauf der Anlagen (Bst. c), Änderungen betreffend Ausgleichkassen oder AHV-Abrechnungsnummern (Bst. d) und Änderungen von Kontaktpersonen unverzüglich melden (Bst. e).

Art. 73a Entlassung eines Betreibers aus einer Verminderungsverpflichtung einer Gemeinschaft

Die Verminderungsverpflichtung der Emissionsgemeinschaft dauert bis Ende 2040. Eine frühzeitige Entlassung eines einzelnen Standorts aus der Gemeinschaft ist nur möglich, wenn der Standort verkauft wurde und der neue Betreiber die Verminderungsverpflichtung nicht weiterführen will (Bst. a), ein Betreiber von Anlagen in Folge höherer Treibhausgasemissionen neu am EHS teilnehmen muss (Bst. b),wenn ein Betreiber am Standort im Regelbetrieb keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch nutzt (Bst. c) oder die Voraussetzungen für eine Verminderungsverpflichtung neu nicht mehr erfüllt sind, bspw. da der Betreiber am Standort die Tätigkeit ändert (Bst. d). Wird am Ende der zehnjährigen Laufzeit der Zielvereinbarung für einen Standort keine neue erstellt, wird der Betreiber aus der Gemeinschaft entlassen. Die Verminderungsverpflichtung behält für die anderen Betreiber der Gemeinschaft seine Gültigkeit. Dies gilt auch für den Fall, das ein Betreiber für einen Standort innert drei Jahren keinen Dekarbonisierungsplan einreicht (Bst. e).

Soll die Verminderungsverpflichtung per Ende 2030 vorzeitig beendet werden (Art. 74c Abs. 1), gilt dies für die gesamte Gemeinschaft. Betreiber von Anlagen, deren Standorte Teil einer Gemeinschaft waren

57 SR 734.722