Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
und nach Absatz 1 aus der Verminderungsverpflichtung ausgeschlossen wurden, werden CO2- abgabepflichtig und können für diese Standorte bis 2040 keine Verminderungsverpflichtung mehr eingehen (Abs. 2).
Art. 74 Anpassung der Verminderungsverpflichtung
Die Prüfung und allfällige Anpassung der Verminderungsverpflichtung erfolgt durch das BAFU. Insbesondere in folgenden Fällen ist in der Regel eine Anpassung angezeigt: wenn eine Anpassung der Zielwerte in der Zielvereinbarung nach EnG erfolgt, die Auswirkungen auf das Treibhausgaseffizienzziel oder das Massnahmenziel hat (Abs. 1 Bst. a), wenn eine Zielvereinbarung nach Ablauf ihrer zehnjährigen Laufzeit neu erstellt wird (Bst. b), wenn ein Standort nach Artikel 73a aus der Verminderungsverpflichtung entlassen bzw. die Verminderungsverpflichtung nach Artikel 74c vorzeitig beendet wird (Bst. c) oder eine relevante Änderung nach Artikel 73 gemeldet wurde. Eine Anpassung der Verminderungsverpflichtung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat (Abs. 2).
Art. 74a
Der Artikel zur Anrechnung von Bescheinigungen an das Emissionsziel wird aufgehoben, da die Regulierung neu in Artikel 72e integriert ist.
Art. 74b
Der Artikel zur Anpassung der Verminderungsverpflichtung von Betreibern von WKK-Anlagen wird aufgehoben, da der bisherige Artikel 31a CO2-Gesetz nach 2024 nicht weitergeführt wird.
Art. 74c Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung
Das BAFU verfügt die Verminderungsverpflichtung für die Dauer bis am 31. Dezember 2040, mit der Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung per 31. Dezember 2030 (Art. 31b CO2-Gesetz). Der Betreiber meldet dem BAFU bis spätestens 31. Mai 2031 die vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung per 31. Dezember 2030. Soll bei einer Gemeinschaft nach Artikel 68a die Verminderungsverpflichtung per Ende 2030 vorzeitig beendet werden, gilt dies für die gesamte Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt dieser Meldung müssen das Monitoring abgeschlossen und sämtliche notwendigen Informationen für den Entscheid vorhanden sein (Abs. 1).
Eine vorzeitige Beendigung einer Verminderungsverpflichtung vor dem Jahr 2030 und in den Jahren 2031 bis 2040 ist nur möglich, wenn, der Betreiber aufgrund erhöhter Emissionen neu am EHS teilnehmen muss (Abs. 2 Bst. a) oder im Regelbetrieb keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch nutzt (Bst. b). Soll die Verminderungsverpflichtung vorzeitig beendet werden, meldet der Betreiber dies bis zum 31. Mai des Folgejahres. Auch ohne explizite Nennung in diesem Artikel kann eine vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung jederzeit erfolgen, wenn die Anforderungen gemäss Artikel 66 nicht mehr eingehalten sind oder bei einem Verkauf der Anlagen der neue Betreiber die Verminderungsverpflichtung nicht übernimmt. Sofern die Zielvereinbarung nach Ablauf ihrer Laufzeit von 10 Jahren nicht erneuert wird und somit keine gültige Zielvereinbarung mehr besteht, oder innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Verminderungsverpflichtung kein Dekarbonisierungsplan eingereicht wurde, wird die Verminderungsverpflichtung ebenfalls vorzeitig beendet.
6. Abschnitt: Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung und Sicherstellung der Sanktion
Art. 76 Nichterfüllung der Verminderungsverpflichtung
Das BAFU verfügt die Sanktionen nach Artikel 32 des CO2-Gesetzes, wenn ein Betreiber von Anlagen den Zielwert im Jahr 2030 für die Zeitspanne 2025 bis 2030 oder den Zielwert im Jahr 2040 für die Zeitspanne 2031 bis 2040 nicht einhält und somit seine Verminderungsverpflichtung nicht erfüllt. Die beiden Zeitspannen werden dabei getrennt betrachtet, abgerechnet und bei Zielverfehlung sanktioniert (Abs. 1). Die zu viel ausgestossenen Tonnen CO2eq werden beim Treibhausgaseffizienzziel und beim