Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Massnahmenziel anhand der kumulierten fehlenden Massnahmenwirkung, die zur Erreichung des jährlichen Zwischenzielwerts nötig wäre, am Ende der jeweiligen Zeitspanne berechnet (Abs. 2). Ab Eröffnung der Sanktionsverfügung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet, der durch das Eidg. Finanzdepartement (EFD) festgesetzt wird (Abs. 3).

Art. 77 Sicherstellung der Sanktion

Ob ein Betreiber von Anlagen seine Verminderungsverpflichtung über die Zeitspanne 2025-2030 bzw. 2031-2040 erfüllt, kann erst mit einer zeitlichen Verzögerung festgestellt werden. Ist die Zielerreichung gefährdet, kann das BAFU beim BAZG ersuchen, dass in der Höhe der voraussichtlichen Sanktion die Rückerstattungssumme der CO2-Abgabe sichergestellt und vorläufig nicht ausbezahlt wird. Die Betreiber von Anlagen müssen das Gesuch auf Rückerstattung weiterhin fristgerecht beim BAZG einreichen, damit die Rückerstattung ausbezahlt werden kann, sobald die Gefährdung nicht mehr besteht. Die bisherige Vollzugspraxis wird in der Verordnung präzisiert.

Art. 78

Artikel 78 kann aufgehoben werden, da die Meldepflicht neu in Artikel 73 geregelt ist.

7. Abschnitt: Veröffentlichung von Informationen

Art. 79

Diese Bestimmung gibt dem BAFU die Kompetenz, unter der Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses die relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Verminderungsverpflichtung zu veröffentlichen. Dazu gehören die Namen und Adressen der Betreiber von Anlagen und bei Emissionsgemeinschaften die Namen und Adressen aller Anlagen, sowie die EGID- und UID-Nummern aller Anlagen. Zudem werden pro Verminderungsverpflichtung die Treibhausgaseffizienzziele und Massnahmenziele, die effektiven Treibhausgasemissionen pro Jahr und die Summe der Wirkung der Massnahmen die an die Zieleinhaltung angerechnet bzw. nicht angerechnet werden veröffentlicht. Mithin publiziert werden die zentralen Elemente des Dekarbonisierungsplans wie der Absenkpfad mit dem Ausgangspunkt und Zielwert bis 2040, die Beschreibung von Art und Wirkung der vorgesehenen und umgesetzten Massnahmen sowie deren Kostenschätzung. Ebenfalls veröffentlicht wird die Anzahl nationaler oder internationaler Bescheinigungen, welche sich der Betreiber zur Deckung der Ziellücke für die Erfüllung seiner Verminderungsverpflichtung oder die Sanktion anrechnen lässt. Zudem wird der Name der Firma der Energieberaterin bzw. des Energieberaters veröffentlicht, die den Betreiber von Anlagen beim Abschluss der Verminderungsverpflichtung und im jährlichen Monitoring unterstützt.

7. Kapitel: Massnahmen im Zusammenhang mit fossilen Treibstoffen

1. Abschnitt: Kompensation der CO2-Emissionen bei fossilen Treibstoffen

Art. 87 Ausnahme von der Kompensationspflicht bei geringen Mengen

Mit der Regelung in Absatz 1 sollen ab 2025 nur noch die Personen kompensationspflichtig sein, welche Treibstoffe in Verkehr bringen, die mehr als 10'000 Tonnen CO2 pro Jahr emittieren (Artikel 86 Absatz 1). Die anderen Bestimmungen bleiben wie bisher, nur dass jetzt 10'000 Tonnen CO2 statt 1'000 Tonnen CO2 berücksichtigt werden (Abs. 2).

Art. 88 Abs. 4

Absatz 4 legt fest, dass der Sitz der Vertreterin oder des Vertreters, welche oder welcher gemäss Absatz 3 bezeichnet wurde, als einziges Domizil für die Zustellung von Verfügungen gilt. Damit erhalten die Mitglieder der Kompensationsgemeinschaft in Zukunft keine eigene Verfügung über ihre Teilnahme an der Kompensationsgemeinschaft mehr.