Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Art. 89 Abs. 2 und 3
Die Revision des CO2-Gesetzes legt im Artikel 3 für das Jahr 2030 ein Reduktionsziel fest. In Anbetracht des maximalen Kompensationsaufschlags von 5 Rappen pro Liter (Art. 28c Abs. 3 CO2-Gesetz), der zu erreichenden Emissionsverminderung und den Kostenunterschieden bei Projekten in der Schweiz und im Ausland sieht die Verordnung eine leichte Senkung des minimalen inländischen Kompensationssatzes vom 15 Prozent bis 2024 auf 12 Prozent ab 2025 vor (Abs. 2). Einerseits wird so eine ausreichend grosse Nachfrage für bestehende und wenige neue Projekte aufrechterhalten. Dies berücksichtigt auch das verringerte Potenzial für zusätzliche Projekte in der Schweiz aufgrund der Massnahmen, die im Rahmen anderer klimapolitischer Instrumente ergriffen wurden. Andererseits wird die Wirkung des Kompensationsinstruments erhöht. Da Reduktionen in der Schweiz aktuell deutlich teurer sind als im Ausland kann so ein grösserer Beitrag des Kompensationsinstruments zum Reduktionsziel geleistet werden.
Der Kompensationssatz insgesamt beträgt 25 Prozent für das Jahr 2025, 30 Prozent für das Jahr 2026, 35 Prozent für das Jahr 2027, 40 Prozent für das Jahr 2028, 45 Prozent für das Jahr 2029, und 50 Prozent für das Jahr 2030 (Abs. 3).
Art. 90 Abs. 1
Die internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes ausländisches erneuerbares Gas können nicht zur Erfüllung der Kompensationspflicht verwendet werden. Absatz 1 wird um diese Regelung ergänzt. Diese Art internationale Bescheinigungen haben vor allem die Aufgabe, eine internationale Doppelzählung der Reduktionen aus erneuerbarem Gas für die unter dem Übereinkommen von Paris festgelegten Ziele zu verhindern. Diese Bescheinigungen werden als separate Einheit im Emissionshandelsregister geführt. Sie können nur für anderweitige Zwecke, z.B. für eine Anrechnung der Verminderungsleistung des leitungsgebundenen ausländischen erneuerbaren Gases durch Unternehmen im EHS oder mit Verminderungsverpflichtung verwendet werden.
Art. 91 Abs. 2
Das CO2-Gesetz sieht für das Jahr 2030 eine Reduktion um 50 Prozent vor. Die dafür in der Schweiz erforderlichen Reduktionsleistungen müssen im Jahr 2030 erbracht werden (single year target). Für die Erfüllung der inländischen Kompensationspflicht des Jahres 2030 (mindestens 12 Prozent) werden deshalb ausschliesslich inländischen Bescheinigungen angerechnet, die aus dem Jahr 2030 stammen (Abs. 2). Die internationalen Bescheinigungen, die für die Erfüllung der Kompensationspflicht im Jahr 2030 verwendet werden, können auch aus anderen Jahren stammen.
Art. 92 Abs. 4
Absatz 4 wird dahingehend angepasst, dass bei Nichterfüllung der Kompensationspflicht nationale und internationale Bescheinigungen abgegeben werden können. Dies ist nötig, weil die Menge an internationalen Bescheinigungen möglicherweise beschränkt ist.
2. Abschnitt: Bereitstellung und Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen
Art. 92a örtlicher Geltungsbereich
Gemäss Artikel 28f CO2-Gesetz richten sich die Pflichten der Anbieter von Flugtreibstoffen, der Betreiber von Flugplätzen und der Betreiber von Luftfahrzeugen zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen nach den Bestimmungen der Europäischen Union für einen nachhaltigen Luftverkehr, soweit sie mit der vorgesehenen Übernahme über das bilaterale Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU direkt anwendbar sind. Das Parlament hat eine solche Vorgehensweise in seinen Beratungen beschlossen. Konkret handelt es sich um die Übernahme der sog. ReFuelEU Aviation Regulierung (EU) 2023/2405, welche