Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
EU-weit und umfassend den Einsatz von erneuerbaren Flugtreibstoffen regelt. Eine direkte Übernahme durch die Schweiz ermöglicht eine zeitnahe Harmonisierung, welche für die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber, die Flughäfen und Hersteller von erneuerbaren Flugtreibstoffen mit Blick auf die Rechts- und Planungssicherheit von Bedeutung ist. Gleichzeitig werden Marktverzerrungen für die betroffenen Marktteilnehmer in der Schweiz und für sie kostenverursachende Regelungsdifferenzen («Swiss Finish») vermieden und der Vollzug insgesamt erleichtert. Dies schafft klare Rahmenbedingungen über 2030 hinaus, bis 2050 ist der Anteil erneuerbarer Treibstoffe auf 70 Prozent zu steigern.
Die EU-Regulierung sowie das CO2-Gesetz regeln somit umfassend die Pflichten zur Bereitstellung und zur Beimischung, mit Ausnahme des Geltungsbereichs. Gemäss Artikel 28f Absatz 2 CO2-Gesetz regelt der Bundesrat entsprechend, an welchen Flugplätzen diese Pflichten gelten. Er orientiert sich dabei an den Bestimmungen der EU, wonach Flughäfen, welche mehr als 800 000 Fluggäste oder über 100 000 Tonnen Fracht pro Jahr befördern unter die ReFuelEU Aviation Regulierung fallen. Die CO2- Verordnung präzisiert in Artikel 92a, welche Flughäfen in der Schweiz diese Kriterien erfüllen, namentlich die beiden Landesflughäfen Genf und Zürich. Der Flughafen Basel-Mulhouse gilt in diesem Zusammenhang nicht als schweizerischer Flughafen, da die Treibstoffversorgung unter französischer Hoheit steht und damit den Bestimmungen der EU unterliegt.
Art. 92b Verwendungsdauer des Herkunftsnachweis
Bei der Beimischpflicht von erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoffen soll die Frist für die Verwendung eines gültiger Herkunftsnachweis in Abweichung der in Artikel 2 Absatz 2 der E-VHBT geregelten Frist um eine noch unbestimmte Anzahl Monate verlängert werden. Gemäss dieser Verordnung kann ein Herkunftsnachweis nur während 18 Monaten in klimapolitischen Instrumenten eingesetzt werden. Die konkrete Umsetzung dieser Bestimmung ist von den Verhandlungen mit der EU zur Übernahme der Beimischpflicht abhängig. Dies soll sich nach der ersten Ämterkonsultation klären.
7a. Kapitel: Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen
1. Abschnitt: Grundsatz
Art. 92c
Per 1. Januar 2025 steht mit dem neuen HKN-Register ein Werkzeug für den Vollzug der klima- und energiepolitischen Instrumente zur Verfügung. Dieses HKN-Register schliesst Doppelzählungen zuverlässig aus, wenn die Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen an alle klima- und energiepolitischen Instrumente über dieses HKN-Register dokumentiert wird. Deshalb verpflichtet diese Grundsatzbestimmung die Verpflichteten aller Instrumente des CO2- Gesetzes (z.B. EHS stationäre Anlagen, EHS Luftfahrt, Verminderungsverpflichtung, Beimischpflicht Luftfahrt, Kompensationspflicht, CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge) dazu, die Anrechnung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen über das HKN-Register zu belegen. Die Details werden instrumentenspezifisch geregelt. Da an die Beimischpflicht nebst erneuerbaren Flugtreibstoffen auch emissionsarme Flugtreibstoffe angerechnet werden können, müssen auch diese über das HKN-Register dokumentiert werden. Die erneuerbaren Flugtreibstoffe sind unter „erneuerbare Treibstoffe“ subsumiert (Abs. 1).
Ein Besitzer von HKN kann die HKN einem Instrument zuweisen. Das geschieht mittels einer Transaktion im HKN-Register. Da Endverbraucherinnen und Endverbraucher im HKN-Register kein Konto haben, hat die Zuweisung der jeweiligen Herkunftsnachweise durch ihren Lieferanten zu erfolgen. (Abs. 2).