Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
2. Abschnitt: Anrechnung der Verminderungsleistung von leitungsgebundenem ausländischem erneuerbarem Gas
Art. 92d Gesuch um Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes
ausländisches erneuerbares Gas
Neu können Betreiber von Anlagen im EHS oder Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung im Ausland produziertes leitungsgebundenes erneuerbares Gas im Monitoring mit einem Emissionsfaktor von null anrechnen, auch wenn das Gas in Folge der Druckeigenschaften im Gasnetz nicht in die Schweiz gelangt und physisch Erdgas eingesetzt wird (virtueller Import).
Als Voraussetzung dafür, dass virtuelle Importe anrechenbar sind, muss die internationale Doppelzählung ausgeschlossen werden können. Es muss verhindert werden, dass die Emissionsverminderungen, welche im Herkunftsland durch Biogas generiert werden, sowohl dort, als auch in der Schweiz geltend gemacht werden. Dafür muss das Herkunftsland den Transfer der Emissionsverminderungen genehmigen und bei sich selbst als Emissionen für die Erreichung seines internationalen Zieles wieder addieren. Nur dann kann sich die Schweiz die übertragenen Emissionsverminderungen an ihr Ziel unter dem Übereinkommen von Paris anrechnen lassen. Der Erdgasimporteur stellt das Gesuch um Prüfung der Eignung und um Ausstellung von internationalen Bescheinigungen sowohl beim BAFU, als auch im Herkunftsland (Abs. 1).
Das BAFU gibt die Form und die Inhalte dieses Prüfberichts vor (Abs. 2). Die ökologischen Anforderungen des neuen Artikel 35d des USG gelten als erfüllt, wenn der Prüfbericht belegen kann, dass das im Ausland produzierte, erneuerbare Gas nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen und Rückständen hergestellt wurde. Die effektive Produktion des erneuerbaren Gases und der Ausschluss der kommerziellen Doppelzählung kann mittels ausländischen Biogaszertifikaten belegt werden, welche das schweizerische HKN-Register anerkennt. Die Bedingungen dafür hat das UVEK gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Energieverordnung (EnV) vom 1. November 201758 in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der E-VHBT geregelt. Die Einspeisung ins europäische Gasnetz ist ebenfalls eine anlagenspezifische Voraussetzung. Um die Anforderungen an die Anrechenbarkeit der Emissionsverminderungen des Übereinkommens von Paris zu erfüllen, muss als Teil des Prüfberichts belegt werden, dass diese real, verifiziert und zusätzlich sind, wie dies in Glasgow als Anforderung für international transferierte Emissionsverminderungen definiert wurde.
Die Bestimmung in Absatz 3 ist vor dem Hintergrund nötig, dass nicht nur die Schweiz die Eignung des Projekts zur Abtretung von Emissionsverminderungen beurteilen und bewilligen muss, sondern auch ihr Partnerstaat. Der Gesuchsteller muss auch belegen, dass das im Ausland erworbene erneuerbare Gas die Bedingungen in Artikel 15 Absatz 3 des CO2-Gesetzes erfüllt. Bedingungen, welche die Produktionsanlage betreffen, müssen von einem Prüfbericht einer vom BAFU bezeichneten Stelle belegt werden.
Im Absatz 4 wird festgehalten, dass das BAFU von der gesuchstellenden Person zusätzliche Informationen verlangen kann, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt.
Art. 92e Entscheid über die Ausstellung von internationalen Bescheinigungen
Absatz 1 definiert, dass das BAFU gestützt auf das Gesuch über die Anrechenbarkeit und Ausstellung von internationalen Bescheinigungen für leitungsgebundenes, ausländisches, erneuerbares Gas entscheidet. Diese internationalen Bescheinigungen unterscheiden sich in der Kennzeichnung von den internationalen Bescheinigungen im Rahmen der Kompensationsprojekte. Basierend auf diesem Entscheid kann das schweizerische HKN-Register Herkunftsnachweise für leitungsgebundenes erneuerbares Gas als anrechenbar kennzeichnen.
58 SR 730.01. Die EnV befand sich vom 21. Februar 2024 bis zum 28. Mai 2024 in der öffentlichen Vernehmlassung. Sie ist Teil der Vernehmlassungsvorlage «Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen». Die Unterlagen dazu finden sich