Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

die hier aktuell aufgeführten ökologischen und sozialen Anforderungen an biogene Treibstoffe des Art. 12b des Mineralölsteuergesetzes. Da es sich nur um eine formale Änderung handelt, muss diese von allen registrierten Kompensationsprojekten ab Inkrafttreten der Verordnung umgesetzt werden. Der Einsatz von Wasserstoff muss neu nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden, sondern ist im Rahmen des Einsatzes von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen – wie in Buchstabe c eingegrenzt – zugelassen. Deshalb kann Buchstabe e aufgehoben werden.

Neu kann die Elektrifizierung von Prozesswärme auch ausserhalb von Wärmepumpen bescheinigt werden, vorausgesetzt, der verwendete Strom stammt aus erneuerbaren Quellen (Bst. f). Der Nachweis hierfür kann aus einem Kaufvertrag für erneuerbaren Strom und der Entwertung von Herkunftsnachweisen oder der Produktion von erneuerbarem Strom innerhalb des Projekts bestehen.

Buchstabe g bleibt unverändert. Mit Unternutzung ist gemeint, dass klimasensitive Wälder nicht im Sinne der Anpassung an den Klimawandel genutzt werden.

Projekte oder Programme mit Pflanzenkohle werden zudem nur dann zugelassen, wenn sie eine Dünger-Bewilligung des Bundesamtes für Landwirtschaft nachweisen können und die maximal zugelassenen Ausbringrate respektieren (Bst. h Ziff. 1). Die Vorgaben zur Bewilligung von Pflanzenkohle finden sich in der Beschreibung der Komponentenmaterialkategorien (CMCs) im Anhang 2 der Düngerverordnung vom 1. November 2023 (DüV).79 Pflanzenkohle kann als CMC 14 «Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenes Material» verwendet werden. Die Vorgaben zu den Schadstoffen und der maximalen Ausbringungsmenge sind in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV)80 im Anhang 2.6 definiert. Pflanzenkohle kann zudem weiterhin als Baumaterial in einem Kompensationsprojekt verwendet werden. Die Herstellungsprozesse sowie Eigenschaften der eingesetzten Pflanzenkohle müssen aber neu im Sinne der Vorsorge die Bestimmungen des Umweltschutzgesetztes respektieren (Bst. h Ziff. 2). Die Qualität der Pflanzenkohle muss nachgewiesen und garantiert werden (Beispielweise durch ein EBC-Zertifikat). Wird Holz als Ausgangsstoff verwendet, muss im Sinne der Klimastrategie sichergestellt werden, dass eine langlebige Holznutzung erfolgt und die Pflanzenkohleproduktion nicht in Konkurrenz zu höherwertigen Nutzungspfaden steht.

Anhang 3a Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das

Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit

Wärmeverbünden

Anhang 3a der CO2-Verordnung legt für den Fall von einem neuen Wärmebezüger eine verbindliche Methode für die Berechnung der Emissionsverminderung fest, welche dank einem pauschalen Emissionsfaktor die Referenzentwicklung der spezifischen CO2-intensität der gelieferten Wärme vorgibt (Ziff. 3.4). Dieser pauschale Faktor (EFWV,y,z) wurde abgesenkt, da der Anteil der erneuerbaren Wärmeversorgung in der Referenz zunimmt. Der Grund dafür ist der technologische Fortschritt sowie die vielfältigen Instrumente der Klimagesetzgebung auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden.

Unter Ziffer 3.4 und 3.5 wird in der Definition der Parameter PEEHS,y angegeben, dass dieser Parameter den Wert, den für die Wärmelieferung zugeteilten Emissionsrechte in diesem Jahr hat.

Anhang 4a Berechnung der individuellen Zielvorgabe

Die Berechnung der individuellen Zielvorgabe wird wie bisher für alle Fahrzeugarten in Anhang 4a detailliert ausgeführt. Aufgrund der zusätzlichen Ziffer betreffend die schweren Fahrzeuge (Ziff. 3) sowie der neuen Systematik und der teilweise geänderten Parameter in Ziffer 1 wird Anhang 4a totalrevidiert.

79 SR 916.171

80 SR 814.81