Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

In Ziffer 1.3 von Anhang 4a werden die Zielwerte (z) und Steigungsparameter (a) gemäss dem revidierten CO -Gesetz bzw. gemäss der geänderten EU-Regelung81 aktualisiert. Aufgrund der

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negativen Steigung der Zielwertgeraden erhalten schwerere Personenwagen bzw. Flotten von Personenwagen eine niedrigere, d.h. anspruchsvollere Zielvorgabe. Für Kleinimporteure von Personenwagen sowie Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, die eine allfällige Sanktion vor der Inverkehrsetzung des Fahrzeugs zu entrichten haben (Art. 35 Abs. 1bis), gelten bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für die Steigung der Zielwertgeraden (a) die Werte gemäss bisherigem Recht (Art. 146af). Die Zielwertgerade für die Lieferwagen und leichten Sattelschlepper gemäss Ziffer 1 ist ab 2025 analog der Regelung in der EU zweigeteilt: für überdurchschnittlich schwere Fahrzeuge bzw. Flotten wird durchwegs die steilere Steigung gemäss den EU-Basisdaten 2021 angewandt, für unterdurchschnittlich leichte Fahrzeuge wird diese Steigung per 2025 und 2030 schrittweise verringert, analog zur Zielvorgabe für Personenwagen82. Damit erhalten sehr leichte wie auch sehr schwere Flotten bzw. Fahrzeuge eine etwas vorteilhaftere Zielvorgabe als mit einer durchschnittlichen Steigung. Im Vollzug werden für die konkreten Fahrzeuge die Gewichtswerte nach Art. 7 Absatz 1 VTS verwendet.

Ziffer 3 enthält die Berechnungsformel für die Zielvorgabe von schweren Fahrzeugen. Entsprechend der einschlägigen Bestimmungen der EU wird die Zielvorgabe basierend auf die Untergruppen berechnet. Die Ausgangswerte für die Berechnung der Zielvorgabe in Gramm CO2 je Tonnenkilometer werden branchenweit pro Untergruppe definiert (Ziffer 3.2)83. Die Zielvorgabe für Neuwagenflotten wird auf dieser Basis als einzelne Zahl für jeden Importeur berechnet unter Verwendung der Untergruppenanteile in seiner eigenen Neuwagenflotte im jeweiligen Jahr und fixen Gewichtungsfaktoren für Kilometerleistung und Nutzlast gemäss der Verordnung (EU) 2019/1242.

Anhang 4b Anrechnung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen

Der neue Anhang 4b zeigt in Formeln auf, wie die durch die Verwendung von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen erzielte CO2-Verminderung (Art. 11a CO2-Gesetz und Art. 26b CO2- Verordnung), berechnet wird.

Anhang 4c Massgebende CO2-Emissionen

Der neue Anhang 4c zeigt für alle Fahrzeugarten in Formeln auf, wie die massgebenden CO2- Emissionen in Anwendung der Artikel 17 ff der CO2-Verordnung berechnet werden.

Da bei den schweren Fahrzeugen im Rahmen der Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen der Gewichtungsfaktor der jeweiligen Untergruppe (MPWsg) miteinbezogen wird, enthält Anhang 4c auch für einzelne Fahrzeuge eine Formel für die Berechnung der massgebenden CO2-Emissionen.

Anhang 6 Zur Teilnahme am EHS verpflichtete Betreiber von Anlagen

Mehrere der zur Teilnahme am EHS verpflichtenden Tätigkeiten werden aktualisiert. Zudem wird Anhang 6 neu um die Abscheidung von CO2, den Transport von CO2 mittels stationärer Anlagen und die geologische Speicherung von CO2 im Untergrund erweitert (Ziffern 27, 28 und 29). Bedingung dafür ist, dass das CO2 aus Anlagen im EHS stammt. Diese Änderungen erfolgen im Gleichschritt mit den Regelungen des EHS der EU, mit dem das EHS der Schweiz verknüpft ist.

81 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO - 2 Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (Neufassung), ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13 sowie Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1623 der Kommission vom 3. August 2023 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2021 sowie der Werte, die gemäss der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Berechnung der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ab 2025 zu verwenden sind, und zur Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2087, Fassung gemäss ABl. L 200 vom 10.8.2023, S. 5.

82 Siehe Fussnote 83.

83 Vgl. Artikel 1 und Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2019/1242 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/781 der Kommission, siehe Fussnoten 16 und 17.