Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Anhang 7 Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit
Verminderungsverpflichtung berechtigen
Der Anhang wird aufgehoben. Neu sind die Anforderungen für eine Verminderungsverpflichtung in Artikel 66 festgelegt.
Anhang 8 Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte für
Betreiber von Anlagen im EHS und Berechnung der Umlaufmenge
Die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Betreiber von Anlagen im EHS in Ziffer 1 wird neu nicht mehr um 2,2 Prozent pro Jahr, sondern um 4,3 Prozent für die Jahre 2025 bis 2027, beziehungsweise 4,4 Prozent für die Jahre 2028 bis 2030 reduziert. Da die EU die im EU EHS verfügbare Menge der Emissionsrechte bereits ab 2024 um 4,3 Prozent reduziert, erfolgt für das Jahr 2025 eine zusätzliche Verringerung um 2,1 Prozent. Diese Reduktion ist in den Faktoren 0,717 (für 2025 – 2027) bzw. 0,588 (für 2028 – 2030) zusätzlich zu der bereits erfolgten Reduktion der verfügbaren Mengen seit der Einführung des EHS in der Schweiz im Jahr 2013 enthalten. Die Anpassungen erfolgen im Abgleich mit den Regelungen des EHS der EU, um die Verknüpfung der beiden EHS aufrechtzuerhalten.
Annexe 12 Direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung
In Bezug auf die Funktionsweise der Instrumente zur Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung ändert sich nichts. Die Anpassungen in Anhang 12 sind geringfügiger Natur, es handelt sich dabei hauptsächlich um sprachlich begründete Umformulierungen.
Annexe 12a Erschliessung indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen für die Wärmebereit-
stellung, wenn sich eine direkte Nutzung nach einer ersten Explorationsbohrung als nicht möglich erweist
Anhang 12a regelt die Unterstützung für die Erschliessung für eine indirekte Nutzung geothermischer Ressourcen für die Wärmebereitstellung nach denselben Grundsätzen, die auch für die Unterstützung für die direkte Nutzung gelten. Dieser Anhang enthält spezifische Bestimmungen für die indirekte Nutzung, namentlich in Bezug auf die Anrechenbarkeit der Kosten.
Anhang 15 Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der
Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge
Der Anhang 15 wird ergänzt. Er beschreibt die Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte und der Menge der kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte für Luftfahrzeuge bis 2030.
In Ziffer 1.2.3 wird die Berechnung für die maximal zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge («Luftfahrt-Cap», im Folgenden mit «Cap» bezeichnet) für die Jahre 2026 und 2027 (Cap2026 und Cap2027) ergänzt. Die Berechnung inklusive des anwendbaren linearen Reduktionsfaktors von 4,3 Prozent (in Bezug auf das Cap 2020) bleibt gleich wie für die Jahre 2024 und 2025.
In Ziffer 1.2.4 wird festgehalten, wie das Cap ab 2028 bis 2030 berechnet wird. Im Einklang mit den Regeln im EHS der EU kommt für die Berechnung ab 2028 der lineare Reduktionsfaktor von 4,4 Prozent zur Anwendung. Das Cap wird aus der Emissionsobergrenze für das Jahr 2027 und dem jährlichen Reduktionsfaktor von 4,4 Prozent in Bezug auf das Cap 2020 berechnet.
Gemäss Artikel 19a Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge ab dem Jahr 2026 nicht mehr kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann für den Einsatz von erneuerbaren oder emissionsarmen Flugtreibstoffen Ausnahmen vorsehen. Diese sogenannten «SAF-Emissionsrechte» werden für 2025 noch nicht eingeführt, da die Umsetzung noch weitere Vorarbeiten erfordert. Eine Einführung dieses Instruments ab dem Jahr 2026 wird geprüft.