Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Anhang 16 Anforderungen an das Monitoringkonzept

In Anhang 16 Ziffer 2 sind die Anforderungen an das Monitoringkonzept von Luftfahrzeugbetreibern definiert. Neu müssen Luftfahrzeugbetreiber im Einklang mit den Regeln im EHS der EU ab dem Jahr 2025 die weiteren klimawirksamen Effekte im Rahmen ihrer Berichterstattungspflichten (Art. 20 Abs. 2 CO2-Gesetz) rapportieren. Diese Pflicht gilt für alle Flüge, die in der Schweiz starten oder landen. Im Monitoringkonzept ist neu zu beschreiben, wie die weiteren klimawirksamen Effekte ermittelt werden um die gesamte Klimawirkung abzubilden. Die Methode zur Bestimmung der weiteren Klimawirkungen richtet sich nach den Vorgaben im EHS der EU. Dafür wird die Nummerierung der bisherigen Ziffer 2.1 angepasst.

Im Luftverkehr haben nicht nur die CO2-Emissionen eine Wirkung auf das Klima. Weitere Klimawirkungen können die Freisetzung von Stickoxiden (NOx), Russpartikeln und oxidierten Schwefelverbindungen sowie die Auswirkung von Wasserdampf, einschliesslich der Bildung von Kondensstreifen, hervorbringen. Um zu gewährleisten, dass diese weiteren Klimawirkungen ebenfalls erfasst werden, wird in Ziffer 2.1 Buchstabe b sowie Buchstabe g in Ziffer 2.2 ergänzt. Die Methodik richtet sich nach den Bestimmungen der EU, welche im Detail erst per Ende August 2024 vorliegen werden. Eine diesbezügliche Präzisierung der Verordnung ist nach der Vernehmlassung möglich.

Mit der Einführung der Pflicht zur Beimischung von erneuerbaren und emissionsarmen Treibstoffen (Art. 28f CO2-Gesetz) kann davon ausgegangen werden, dass es auch bei Flügen im Geltungsbereich des EHS vermehrt zum Einsatz solcher Treibstoffe kommen wird. Das Monitoringkonzept soll sicherstellen, dass die Menge von erneuerbaren und emissionsarmen Treibstoffen bei unter das EHS fallenden Flügen so genau wie möglich bestimmt werden kann. In Ziffer 2.2 wird daher der Buchstabe f ergänzt. Der Luftfahrzeugbetreiber muss im Monitoringkonzept beschreiben, wie er beim Einsatz von erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoffen und insbesondere bei Treibstoffgemischen den Anteil an erneuerbaren und emissionsarmen Treibstoffen bestimmt. Die dazu zulässigen Methoden sind dieselben, welche im EHS der EU zugelassen sind.

Ein Treibstoffgemisch ist ein Treibstoff, der sowohl erneuerbaren oder emissionsarmen Treibstoff als auch fossilen Treibstoff enthält. Luftfahrzeugbetreiber können bei einem Treibstoffgemisch den erneuerbaren oder emissionsarmen Anteil als 100 Prozent fossil ausweisen oder den Anteil nach der gewählten Methode bestimmen.

In Ziffer 3 wird die Berechnung der CO2-Emissionen der betroffenen Flüge festgehalten. Unter dem EHS können erneuerbare Treibstoffe mit einem Emissionsfaktor von null Tonnen CO2 pro Tonne Treibstoff angerechnet werden, wenn diese Treibstoffe gewisse Anforderungen erfüllen. Unter erneuerbare Treibstoffe im EHS fallen Treibstoffe, die aus Biomasse (wie bisher) oder (neu) unter Verwendung anderer erneuerbarer Energiequellen hergestellt werden. In Zukunft könnten weitere Treibstoffe unter Ziffer 3.3 aufgeführt werden, sofern sie auch unter dem EHS der EU mit einem Emissionsfaktor von null anrechenbar sind.

Für die Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten wird in Ziffer 3.3 Buchstabe a der Begriff «Treibstoffe aus Biomasse» präzisiert, indem er neu «erneuerbare Treibstoffe aus Biomasse» lautet. Wie bisher kann der erneuerbare biogene Anteil mit einem Emissionsfaktor von null Tonnen CO2 bewertet werden, wenn der Treibstoff die Nachhaltigkeitskriterien nach Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001/EG84, wie zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 geändert (Erneuerbare Energien Richtlinie, RED III), erfüllt.

Mit Ziffer 3.3 Buchstabe b wird ergänzt, dass der Emissionsfaktor von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen null ist. Der erneuerbare synthetische Treibstoff muss dabei die Anforderungen gemäss Artikel 29a der RED III erfüllen.

84 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023.