Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Mit der Ergänzung von Ziffer 3.4 wird sichergestellt, dass Treibstoffe mit einem Emissionsfaktor von null bei der Bestimmung des Emissionsfaktors eines Treibstoffgemisches korrekt berücksichtigt werden.

Anhang 17 Anforderungen an den Monitoringbericht

In Ziffer 1.1 Buchstaben g und h wird festgehalten, dass Biomasseanteile von Energieträgern und von Materialien, die in Prozessen umgesetzt werden, nachzuweisen sind. Mit der Regelung in Buchstabe g wird sichergestellt, dass die entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen im HKN-Register (vgl. Erläuterungen zu Kap. 7a) dem Betreiber von Anlagen im EHS zugewiesen wird. Ergänzend wird mit Buchstabe h die bisherige Praxis für Stoffe, die nicht im HKN-Register geführt werden, festgehalten, nach der nur dann ein Emissionsfaktor von null für die Berechnung der Abgabepflicht nach Artikel 55 Absatz 1 der CO2-Verordnung angewendet werden darf, wenn der Kohlenstoff im verursachten CO2 nachweislich aus dem natürlichen Kreislauf stammt.

Ziffer 2.1 Buchstabe f wird daraufhin präzisiert, dass im Monitoringbericht sämtliche Treibstofftypen und die entsprechenden Treibstoffverbräuche rapportiert werden müssen, auch wenn für erneuerbare Treibstoffe keine CO2-Emissionen ausgewiesen werden müssen.

Ziffer 2.1 wird zudem um Buchstabe j ergänzt, da im jährlichen Monitoringbericht der Luftfahrzeugbetreiber ab dem Jahr 2025 neu neben dem CO2 auch die Klimawirkung der weiteren klimawirksamen Emissionen angegeben werden muss. Dafür werden mindestens die dreidimensionalen Flugbahndaten des jeweiligen Flugzeugs sowie die Umgebungsfeuchtigkeit und - temperatur vom Luftfahrzeugbetreiber oder von einer anderen dazu fähigen Organisation (z.B. Eurocontrol) erfasst. Aus diesen Daten werden anschliessend mittels eines Berechnungsmodells gemäss den Regeln im EHS der EU die CO2eq pro Flug oder allenfalls ein Bereich von CO2eq pro Flug berechnet und im jährlichen Monitoringbericht pro Flugplatzpaar rapportiert. Der zusätzliche Aufwand für die Luftfahrzeugbetreiber soll so gering wie möglich gehalten werden. Nähere Angaben zu den von der EU vorgesehenen Berechnungsmodellen und zum Berichtsformat werden per Ende August 2024 erwartet. Eine diesbezügliche Präzisierung der Verordnung ist nach der Vernehmlassung möglich.

In Ziffer 2.2 wird die Fussnote aktualisiert, um auf die aktuelle Version der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/206685 zu verweisen.

In Ziffer 2.3 werden besondere Bestimmungen für den Einsatz von Treibstoffen mit Emissionsfaktor null erfasst. Damit werden die bestehenden Bestimmungen präzisiert und ergänzt, damit sichergestellt werden kann, dass die Mengen an Treibstoffen mit Emissionsfaktor null so genau wie möglich rapportiert werden. Ebenfalls wird die Einführung des ab 1. Januar 2025 in Betrieb gehenden HKN-Registers mit den folgenden Ergänzungen berücksichtigt.

Mit der im Monitoringkonzept gewählten Methode (Anhang 16 Ziffer 2.2 Buchstabe f) bestimmt der Luftfahrzeugbetreiber die Menge an Treibstoffen mit Emissionsfaktor null so genau wie möglich. Werden Treibstoffe für einem bestimmten Flug vertankt, so kann die Menge der erneuerbaren Treibstoffe z.B. auf Grundlage einer Massenbilanz der gekauften Treibstoffe ermittelt werden. Falls mehrere Flüge nacheinander durchgeführt werden, ohne dass es zu einer neuen Betankung kommt, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die Menge der erneuerbaren Flugtreibstoffe aufteilen und sie diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels Emissionsfaktor gemäss Anhang 16 Ziffer 3.2 berechneten Emissionen zuordnen. Ist es nicht möglich, die Treibstoffe physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, kann der erneuerbare Anteil anhand von Rechnungen zu den erworbenen Treibstoffen bestimmt werden (Ziffer 2.3.1).

85 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122, ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023.