Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Franken anstatt Euro). Die erwähnten Werte für die Bilanzsumme und den Umsatzerlös wurden von der EU-Kommission am 17. Oktober 2023 ebenfalls erhöht.54

Die Befreiung gilt auch für börsenkotierte «Kleinstunternehmen».

Absatz 2:

Unternehmen, die gemäss Artikel 964b Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a oder b VE-OR von der Berichterstattung befreit sind, müssen im Anhang zur Jahresrechnung angeben, bei welchem anderen Unternehmen sie in den Bericht einbezogen sind. Sie müssen diesen Bericht veröffentlichen.

Art. 964c C. Zweck und Inhalt des Berichts

Absatz 1:

Diese Bestimmung gibt einen Überblick über den Umfang bzw. die Themenbereiche, über die berichtet werden muss (vgl. Ziff. 1-4). Sie zeigt auf, was unter den «Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte» zu verstehen ist. Im Vergleich zur geltenden Bestimmung von Artikel 964b Absatz 1 OR hat die Ausdrucksweise teilweise geändert, d.h. es werden neu die Begriffe «Umweltfaktoren», «Sozialaspekte (inkl. Arbeitnehmerbelange) und Menschenrechtsaspekte» sowie «Governance-Aspekte» verwendet, anstatt «Umweltbelange», «Sozialbelange» etc.55 Es handelt sich dabei um sinngleiche Ausdrücke. Offenzulegen sind die in Absatz 3 genannten Angaben.

Absatz 1 Ziffer 1 (Umweltfaktoren, insbesondere den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau):

Diese Bestimmung erfasst die «Umweltfaktoren». Dazu gehört insbesondere die Berichterstattung über den Stand in Bezug auf die Erreichung des Netto-Null-Treibhausgasemissionsziels bis spätestens 2050 zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau. Die Formulierung steht im Einklang mit dem künftigen Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG) vom 30. September 2022 (in Kraft ab 1. Januar 2025), insbesondere dessen Artikel 3.56 Bereits das geltende Recht verpflichtet zur Berichterstattung über die CO2-Ziele (s. Art. 964b Abs. 1 OR).

54 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen C/2023/7020.

55 S. Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.1 ff.

56 BBl 2022 2403