Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
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In allen anderen Fällen wird der Prüfungsbericht von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.
Grundsätzliche Zustimmung:
SO, economiesuisse, Landtechnik Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz
Grundsätzliche Ablehnung:
auto-schweiz, Handel Schweiz
Anpassungen / Gegenvorschlag Begründung
auto-schweiz,1 Bei neuen und vollständigen Fahrzeugen kann in Der Artikel ist so anzupassen, dass auch Handel den folgenden Fällen der Prüfungsbericht vom neue, vollständige, leichte Nutzfahrzeuge Schweiz Hersteller oder Importeur ausgefüllt werden: der Kategorie N1 welche über einen
a. Wenn für einen Personenwagen gemäss Artikel elektronischen Einzeldatensatz verfügen 11 Absatz 2 Buchstabe a VTS, eine von den gleichen Erleichterungen bei der Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV), ein Zulassung wie entsprechende
Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) oder ein Personenwagen profitieren können.
elektronischer Einzelfahrzeugdatensatz nach
Artikel 72b Absatz 1 oder 3 vorliegt.
b. Wenn für folgende Fahrzeuge eine
Typengenehmigung (Art. 2 Bst. b TGV) oder ein
Datenblatt (Art. 2 Bst. l TGV) vorliegt:
1. leichte Motorwagen, bei denen es sich nicht
einen Personenwagen gemäss Buchstabe a
handelt,
2. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis
3,50 t,
3. Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge.
2In allen anderen Fällen wird der Prüfungsbericht
von der Zulassungsbehörde ausgefüllt.
38. Teilrevision VZV: Sind Sie mit der Übergangsbestimmung in Artikel 151q E-VZV einverstanden?
Art. 151q Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
1 Muss für ein Motorrad, das in der Schweiz zum Verkehr zugelassen ist und das gemäss Fahrzeugausweis ein Leistungsgewichtsverhältnis von nicht mehr als 0,2 kW/kg hat, ein neuer Fahrzeugausweis ausgestellt werden, und ergibt die Berechnung des Leistungsgewichtsverhältnisses nach dem neuen Recht einen Wert über 0,2 kW/kg, so darf dieses Motorrad auch mit einem vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ausgestellten Führerausweis der Kategorie A mit Leistungsbeschränkung geführt werden, sofern der 0,2 kW/kg überschreitende Wert im Fahrzeugausweis einzig aus der neuen Berechnungsmethode resultiert.
2 Die kantonale Behörde vermerkt die Berechtigung nach Absatz 1 im neuen Fahrzeugausweis.
Grundsätzliche Zustimmung:
ZG, svg, AGVS, auto-schweiz, BFU, Handel Schweiz, Kyburz Switzerland AG
sgv Der sgv ist mit den Übergangsbestimmungen einverstanden.
BFU Die BFU stuft die Übergangsbestimmung als angemessen ein.
Grundsätzliche Ablehnung:
ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU, asa,
Landtechnik Schweiz, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz
ZH Wir beantragen die Streichung von Abs. 2 von Art. 151q E-VZV (2 Die kantonale
Behörde vermerkt die Berechtigung nach Absatz 1 im neuen Fahrzeugausweis).
Die Mitarbeitenden der Strassenverkehrsämter sind im Tagesgeschäft nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Eintrag gemacht werden muss oder nicht. Bei einem
Kantonswechsel kann anhand eines ausserkantonalen Fahrzeugausweises nicht eruiert werden, welche Berechnungsmethode angewendet wurde.
Zudem sind im Fahrzeugausweis keine Berechtigungen über das Führen des
Fahrzeuges mit einer bestimmten Führerausweiskategorie vorgesehen. Ein solcher Eintrag wäre im Führerausweis vorzunehmen. Stattdessen könnte im Fahrzeugausweis ein technischer Eintrag über die Art der Berechnung des Verhältnisses von Leistung und Gewicht vorgenommen werden (z.B. Code XY: Berechnungsart des Leistungsgewichts geändert, nach bisheriger Berechnungsart =0.18 kw/kg).
41/67 ASTRA-D-33DB3401/688