Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 42Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
BE Das Übergangsrecht nach Art. 151q ist passend, es sollte aber ebenfalls die
entsprechende Ausnahmeverfügung (neuer Code im Fahrzeugausweis) bereits vom ASTRA im IVZ hinterlegt sein.
Gemäss ASTRA sind rund 1'500 Motorräder (0.367%) schweizweit betroffen. Genau bei diesen Fahrzeugen muss ab Anwendung des neuen Rechts die entsprechende
Berechtigung im IVZ hinterlegt sein.
Beim Ausdrucken eines neuen Fahrzeugausweises (Wohnsitzänderung, Verkauf, etc.) würde dann automatisch neben dem neuen Leistungsgewicht auch die entsprechende Berechtigung beim Ausweis hinterlegt.
Wenn, wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen, die Berechtigung nicht zentral,
sondern kantonal gesteuert wird, kann der Eintrag bei der kantonalen Immatrikulation nicht sichergestellt werden. Entsprechende Kundenreklamationen sind absehbar. Der zusätzliche Kontrollaufwand wäre erheblich (manuelle Kontrolle bei 100% aller
Motorräder untern 35 kW statt Eintrag von bei 0.367% der Motoräder) jeweils beim Druck eines neuen Ausweises beim zuständigen Strassenverkehrsamt.
LU Anstelle des Ausstelldatums des Führerausweises muss das Prüfdatum verwendet
werden. Die vorgeschlagene Regelung würde dazu führen, dass bei einer
administrativen Änderung des Ausweises (Namensänderung, Eintrag Brillentragen, Verlust) Fahrzeuge nicht mehr geführt werden dürfen.
UR, OW, NW, BS, Das Übergangsrecht nach Art. 151q ist passend, jedoch sollte ebenfalls die
BL, SH, AR, AI, GR, entsprechende Ausnahmeverfügung (neuer Code im Fahrzeugausweis) bereits vom TG, VS, SO, asa ASTRA im IVZ hinterlegt werden.
Gemäss ASTRA sind rund 1'500 Motorräder (0.367 %) schweizweit betroffen. Genau bei diesen Fahrzeugen muss ab Geltung des neuen Rechts die entsprechende
Berechtigung im IVZ hinterlegt sein. Beim Ausdrucken eines neuen Fahrzeugausweises (Wohnsitzänderung, Verkauf, etc.) würde dann automatisch neben dem neuen
Leistungsgewicht auch die entsprechende Berechtigung im Ausweis hinterlegt. Wenn, wie in der Vernehmlassung vorgeschlagen, die Berechtigung nicht zentral, sondern kantonal gesteuert wird, kann der Eintrag bei der kantonalen Immatrikulation nicht sichergestellt werden. Entsprechende Kundenreklamationen sind absehbar.
Der zusätzliche Kontrollaufwand wäre beim Druck eines neuen Ausweises beim zuständigen Strassenverkehrsamt erheblich (manuelle Kontrolle bei 100% aller
Motorräder unter 35 kW statt Eintrag von bei 0.367% der Motoräder). Die
Mitarbeitenden im Tagesgeschäft am Schalter sind nicht in der Lage zu beurteilen, ob der Eintrag gemacht werden muss oder nicht. Bei einem Kantonswechsel kann anhand eines ausserkantonalen Fahrzeugausweises nicht eruiert werden, welche
Berechnungsmethode angewendet wurde.
Alternativ könnten die zuständigen Kantone der betroffenen Fahrzeuge (Total 1'500) ihre Fahrzeugausweise einmalig anpassen/korrigieren und den technischen Eintrag machen. Das wäre eine wesentlich praktikablere Lösung. Diese Einträge würden dann auch bei einem Kantonswechsel vom neuen Kanton übernommen werden.
Zur Vereinheitlichung der Einträge im Fahrzeugausweis ist eine neue Ziffer in der asa RL 6 vorzusehen.
Im Fahrzeugausweis sind zudem keine Berechtigungen über das Führen des
Fahrzeuges mit einer Führerausweiskategorie vorgesehen. Deshalb müsste ein
technischer Eintrag über die Art der Berechnung des Verhältnisses von Leistung und Gewicht vorgenommen werden. (z.B. Code XY: Berechnungsart des Leistungsgewichts geändert, nach bisheriger Berechnungsart = 0.18 kw/kg).
Zudem ist die Formulierung bezüglich der Fahrberechtigung nicht ausreichend. Wir sind der Meinung, dass das Prüfungsdatum und nicht das Ausstellungsdatum des
Führerausweises massgebend sein sollte, von den Übergangsbestimmungen zu profitieren.
SZ Aufgrund des geringen Mengengerüstes (schweizweit ca. 1500 Motorräder) erübrigt
sich eine Übergangsbestimmung. Zielführender wäre es, wenn in einer einmaligen Aktion alle Fahrzeugausweise angepasst und der technische Eintrag gemacht würde.
42/67 ASTRA-D-33DB3401/688