Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
Stückzahlen für Mitgliedsstaaten. Jene Form ist derzeit in der Schweiz nicht in
vergleichbarem Masse existent.
So beispielsweise auch beim Deutsche Kraftfahrtbundesamt KBA: «Sollen gleichartige Fahrzeuge nur in kleiner Stückzahl produziert werden, bietet sich das Verfahren für
Kleinserien an. Wesentliche Merkmale der Typgenehmigungen für Kleinserien sind:
• Stückzahlbegrenzungen
• Erleichterungen bei der Erfüllung verschiedener Vorschriften
Für EU-Typgenehmigungen für Kleinserien kann der Hersteller technische Prüfungen selbst durchführen (Artikel 41 in Verbindung mit Anhang II, Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858). Hierfür muss er sich vom KBA benennen lassen.»
Die zulässige jährliche Stückzahl beträgt z.B. in den Klassen M1, M2 und M3 je 250
Einheiten.
Unsere Anträge:
1. Zum Schutz der Schweizer-Hersteller, Aufbauer und Zulieferer, die von der Herstellung innovativer und konkurrenzfähiger Produkte leben, beantragen wir deshalb für alle Typen die Schaffung der Zulassungsform der Nationalen Kleinserie.
2. Unter Einbezug der relevanten Branchenverbände und der vorhandenen nationalen Prüf- und Zulassungsstellen wird der Umfang und die Prüfung der Erfüllung der Vorschriften festgelegt.
3. Die zulässige jährliche Stückzahl beträgt in jeder Klasse je 250 Einheiten.
In Anbetracht der Wichtigkeit und volkswirtschaftlichen Bedeutung bitten wir Sie um positive Behandlung unseres Anliegens.
Eher Ablehnung:
economiesuisse, VFAS
economiesuisse div. Anpassungen erforderlich, gem. detaillierten Anträgen, siehe auch Anhang
Stellungnahme, welche sich gegen ein Importverbot für nicht EU-gesamtgenehmigte
Fahrzeuge ab Ende 2026 richtet.
VFAS Die nachstehenden Ausführungen betreffen ausschliesslich die revidierte Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS). Zu den übrigen revidierten Verordnungen äussert sich der VFAS im Rahmen der Beantwortung des Fragebogens zur Vernehmlassung. Die Stellungnahme gliedert sich in:
(i) Vorbemerkungen zum Verband freier Autohandel Schweiz (siehe Ziff. I.),
(ii) allgemeine Bemerkungen zur Bundesverfassung sowie zur Kompatibilität der
Revisionsvorlage mit dem Bundesgesetz vom 06.Oktober 1995 über die technischen
Handelshemmnisse (THG) (siehe Ziff. II.), sowie
(iii) besondere Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen, einschliesslich konkreter Änderungsanträge (siehe Ziff. III.).
In einigen Punkten wird aufgezeigt, wo die Verordnung dem Kartellgesetz und dem kürzlich erteilten Auftrag des Parlaments an den Bundesrat, die Kfz-Bekanntmachung in eine
Verordnung umzusetzen (Motion Pfister 18.3898), widerspricht. Die Änderungen sind im Wesentlichen begründet mit der Gewährleistung von verfassungsmässigen Rechten,
insbesondere der Wirtschaftsfreiheit und dem Verbot der Wettbewerbsverzerrung. Zudem muss die Revision im Verhältnis zur Europäischen Union (EU) und insbesondere zu den umliegenden Mitgliedstaaten der EU ein Level Playing Field sicherstellen.
I. Vorbemerkungen
Seit 1956 vertritt der VFAS die Interessen des unabhängigen und freien Autohandels in der Schweiz. Dabei setzt er sich kompromisslos für dessen Förderung sowie Standards für eine hohe Qualität ein. Der Verband setzt sich nebst 800 Unternehmungen auch für die
Konsumenten ein, in dem er sich gegen sämtliche Einschränkungen und Behinderungen im freien Autohandel wehrt und faire Rahmenbedingungen fordert. Der VFAS vertritt KMUs im Schweizer Autohandel, die sowohl mit Occasions- als auch mit Neufahrzeugen handeln und damit vom Geltungsbereich der VTS erfasst werden. Dabei vertreten sind freie Händler,
Markenvertreter, Parallelimporteure und auch Generalimporteure. Wir vertreten liberale
45/67 ASTRA-D-33DB3401/688