Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
Werte und setzen uns unter anderem für pragmatische, wirtschafts- und
konsumentenfreundliche Lösungen ein.
II. Allgemeines
Der VFAS begrüsst den Entscheid des Astra die Verkehrssicherheit erhöhen zu wollen. Der VFAS begrüsst daher die vom Bundesrat mit der Revision eingeleiteten Schritte, welche für 99,1% der in die Schweiz importierten Fahrzeuge sinnvoll erscheint. Nicht nachvollziehbar ist aber, warum bei fast 1% der Fahrzeuge, welche z.B. aus den USA stammen, keine
Vereinfachungen geplant sind. Damit wird ohne Not das Recht von Konsumenten, das importierte Fahrzeug selbst wählen zu können, eingeschränkt.
Das Revisionsvorhabens sollte Wettbewerbsverzerrungen vermeiden und im Verhältnis zur Europäischen Union (EU) und insbesondere zu den umliegenden Mitgliedstaaten der EU ein Level Playing Field sicherstellen.
Die Bundesverfassung regelt unter Art 94 Abs. 4 «Abweichungen vom Grundsatz der
Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb
richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch
kantonale Regalrechte begründet sind.»
Das der VTS übergeordnete Strassenverkehrsgesetz regelt unter Art. 9 Abs 1bis «Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt er den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen.»
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG) verlangt unter seinem Art. 4:
Abs.1: «Technische Vorschriften werden so ausgestaltet, dass sie sich nicht als technische Handelshemmnisse auswirken»,
Abs. 2: «Sie werden zu diesem Zweck auf die technischen Vorschriften der wichtigsten (i.d.R: Mehrzahl) Handelspartner der Schweiz abgestimmt. Dabei wird darauf geachtet, dass die technischen Vorschriften:
a. möglichst einfach und transparent sind;
b. zu einem möglichst geringen Verwaltungs- und Vollzugsaufwand führen.»
Abs.3: «Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:
a. überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern;
b. sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des Handels darstellen;
c. sie verhältnismässig sind.
Gemäss Ziffer V. der Kfz-VO bezweckt die WEKO « weiterhin den Interbrand- und
Intrabrandwettbewerb auf den Märkten des Vertriebs neuer Kraftfahrzeuge, des Vertriebs von Ersatzteilen und der Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Kraftfahrzeuge [zu] fördern, wettbewerbsschädliche vertikale Abreden [zu] verhindern, eine Isolierung des schweizerischen Automobilmarkts [zu] vermeiden und Rechtssicherheit [zu] schaffen.». Die Wettbewerbskommission will damit Preisbindungen und Abschottungen des schweizerischen Marktes verhindern sowie den markeninternen Wettbewerb fördern. Sie will damit auch den Wettbewerb auf dem Kundendienstmarkt stimulieren.
Die neue Revision zum VTS läuft indes diesen Zielen (Wettbewerb) zuwider: 1. wird der Intrabrandwettbewerb, den das Kartellgesetz (Art. 5 KG) schützen möchte, verunmöglicht und 2. wird der Schweizer Markt isoliert.
• Die EU-Verordnung 2019/2144 gilt für die Europäische Union als solche und nicht
gesondert für die einzelnen Mitgliedstaaten. Die Verordnung wurde für einen Markt mit rund 500 Mio. Einwohnern und 15 Mio. verkauften Neuwagen pro Jahr festgelegt und
berücksichtigt Vorgaben für die europäische Fahrzeugproduktion und deren Absatzmarkt, die wirtschaftlichen Interessen spiegeln sich in der protektionistischen Auslegung der
Verordnung wider.
46/67 ASTRA-D-33DB3401/688