Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

• Zulassungsstopp für Green Cars. Die geforderte Anpassung äussert sich in einem Zulassungsverbot folgender

Elektrofahrzeuge/Marken mit hohen Zulassungszahlen in den Ursprungsländern wie z.B. Rivian, Lucid, Ford F150 Lightning, Dodge Ram Electric etc.

VFAS betreffend Artikel 104a Abs. 3 VTS: Akzeptanz von Nationalen Erleichterungen (Gutachten/Merkblätter), welche durch in der EU akkreditierten Prüfstellen erstellt wurden

Art. 104a25 Frontpartie und Frontschutzsysteme

3

Frontschutzsysteme an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 müssen der Verordnung (EU) 2019/2144 entsprechen.26

Änderung / Gegenvorschlag Begründung

VFAS Der Text unter Art. 104a Abs. 3 ist Die momentane Rechtslage verlangt in der Schweiz die

wie folgt zu ändern: vollumfängliche Einhaltung der Bestimmungen über den

«…müssen der Verordnung (EU) Fussgängerschutz (Verordnung (EG) 78/2009, resp.

2019/2144 entsprechen, nationale Verordnung (EG) 2019/2144). Aktuell sind nationale

Erleichterungen von in der EU Erleichterungen z.B. gemäss VdTÜV Merkblatt 744 "Prüfung akkreditierten Prüfstellen sind von äusseren Fahrzeugteilen an Kraftfahrzeugen der Klassen anwendbar.» M1 und N1" in der Schweiz nicht anwendbar. Kann der

Nachweis vom Lieferanten/Hersteller nicht beigebracht werden, kann dies eine vom Bundesamt für Strassen (ASTRA)

anerkannte Prüfstelle (APS) nachweisen.

Die Anwendbarkeit von nationalen Erleichterungen von in der EU akkreditierten Prüfstellen verhindert nachteilige

Entwicklungen für den Wettbewerb. Zunächst werden beim Zulassungsverfahren technische Handelshemmnisse abgebaut: Diese unnötigen Zulassungsverfahren kosten im Regelfall

mehrere hundert Franken und dauern mehrere Wochen. Mit einer einfachen Regelung wie in Deutschland kann der

Wettbewerb intensiviert werden.

Der Bundesrat kann somit ohne Aufwand ein Signal gegen die steigende Teuerung und die Hochpreisinsel Schweiz setzen.

VFAS betreffend Artikel 222s Abs. 4 – 10 VTS: Erweiterung der Übergangsbestimmungen von Fahrzeugen, welche direkt in die Schweiz importiert werden

Art. 222s27 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Dezember 2023

4

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach Artikel 102a Absatz 1 ausgerüstet sein.

5

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen nicht mit einem Notbremsassistenzsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem oder Rückfahr-Assistenzsystem nach Artikel 103 Absatz 5 ausgerüstet sein.

6

Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 ohne EU-Gesamtgenehmigung, die vor dem 1. Januar 2027 eingeführt oder in der Schweiz hergestellt werden, müssen die Anforderung betreffend den Schutz vor nicht autorisierten Softwareaktualisierungen nach Artikel 103 Absatz 5 nicht erfüllen.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2007, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2109).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). 63/67 ASTRA-D-33DB3401/688