Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2

Genuss der admin. Prüfung kommen. Art. 30 Abs. 1 ergänzen mit … sind sowie bei Lieferwagen gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e wird …. Der in den Erläuterungen dargelegte Grund wird, mit der Pflicht die Ziffer 243 nicht mehr einzutragen, obsolet. Eventuell folgen daraus noch Anpassungen in den Art. 30a-c.

59. Umsetzung Motion Reimann: Sind Sie mit der Umsetzung der Motion Reimann - der Abschaffung des Aufklebens der Kontrollmarke auf den Prüfungsbericht 13.20 A - einverstanden?

Grundsätzliche Zustimmung:

ZH, LU, UR, SZ; OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU,

economiesuisse, asa, Landtechnik Schweiz, VFAS, BFH, Verband Lohnunternehmer Schweiz, Kyburz

Switzerland AG

economiesuisse Wird begrüsst. War ursprünglich anders angedacht. Ist aufgrund Erläuterungen VFAS jedoch nachvollziehbar.

Grundsätzliche Ablehnung:

sgv, auto-schweiz, Handel Schweiz

sgv Der sgv erachtet die Motion Reimann als nicht zureichend erfüllt und fordert eine

vollständige Umsetzung, inklusive des Wegfalls der entsprechenden Gebühren.

Auto-schweiz Anmerkung: Die Motion Reimann, welche die Abschaffung bzw. Digitalisierung der Handel Schweiz Zusatzkosten gemäss Ziffer 3 des Anhang 3 der Verordnung über die

Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) verlangt, muss voll und ganz umgesetzt werden. Nicht nur das Aufkleben der Kontrollmarke auf dem Formular 13.20, sondern auch die Erhebung der Zusatzgebühr ist abzuschaffen. Die

Zusatzkosten sind im Sinne einer Dienstleistung durch das ASTRA zu tragen. Das ASTRA ist zusammen mit den Kantonen für die Zulassung von Fahrzeugen

verantwortlich. Die Erhebung einer Gebühr gestützt auf ein Produkt des ASTRA (vom ASTRA erstellte Typengenehmigung, ein Datenblatt oder ein vom ASTRA

aufbereiteten, digitalen Einzelfahrzeugdatensatz) für alle Fahrzeuge soll entfallen.

5 Weitere Rückmeldungen des VFAS zur VTS

VFAS betreffend Artikel 102a Absatz 2 VTS: Keine Pflicht zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht für direkt importierte Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge

Art. 102a24 System zur ereignisbezogenen Datenaufzeichnung nach EU-Recht

2Von der Ausrüstpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge von Herstellern oder Herstellerinnen, die jährlich insgesamt nicht mehr als 1 500 Stück Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 herstellen.

Änderung / Gegenvorschlag Begründung

VFAS Der Text unter Art. 102a Abs. 2 ist Die Einführung einer ereignisbezogenen Datenaufzeichnung

wie folgt zu ändern: nach EU-Recht für direkt importierte Personenwagen und leichte «…Herstellern oder Nutzfahrzeuge ist abzulehnen. Insbesondere unter dem Aspekt, Herstellerinnen, die jährlich dass weder Volk noch Parlament über diesen für den

insgesamt nicht mehr als 1 500 Datenschutz relevanten Artikel entschieden haben, ist von einer Stück Fahrzeuge der Klassen M1 Einführung abzusehen. Viele der geforderten Assistenzsysteme und N1 herstellen, sowie (z.B. Schutz gegen Cyberangriffe und nicht autorisierte

Fahrzeuge, welche zum Software, Rückfahr-, Notbrems-, Totwinkel-, Frontkollisions-,

Eigengebrauch direkt in die Spurhalteassistenzsysteme sind bereits heute in nicht EU-Schweiz importiert werden. Gesamtgenehmigten Fahrzeugen enthalten. Da diese

Assistenzsysteme jedoch nach anderen Normen geprüft sind, erfüllen sie den Nachweis nach Verordnung (EU) 2019/2144 aus rein formellen Gründen nicht. Gerne erinnern wir an die

Vorreiterstellung von amerikanischen Sicherheitsnormen wie z.B. Pflicht eines 3. Bremslichts (musste damals in Schweiz deaktiviert werden) oder Rückfahrkamerapflicht, welche Jahre danach in das EU-Recht übernommen wurde. Ferner wurden amerikanische Fahrzeuge Ende der 1980er Jahre mit

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002 (AS 2002 3218). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30). 61/67 ASTRA-D-33DB3401/688