Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/6: Neues Zulassungsregime Fahrzeuge – Teilrevision von fünf Verordnungen des Strassenverkehrsrechts · 67 Seiten
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Aktenzeichen: ASTRA-24-27.1-3/2/3/10/2
Katalysatoren ausgeliefert, welche für die Zulassung in der Schweiz ausgebaut werden mussten. Deshalb empfiehlt sich die Orientierung an UN-Regelungen. Diese sind allgemeiner und berücksichtigen die neuen Entwicklungen in den verschiedenen Ländern. Die Übernahme einer bestimmten Regulierung wie hier der EU-Verordnung würde bedeuten, dass Innovationen und neueste Standards aus Staaten ausserhalb der EU a priori ausgeschlossen würden.
• Marktzugang darf nicht verhindert werden. Ein Verweis auf
die Verordnung (EU) 2019/2144 würde ein technisches
Handelshemmnis erzeugen und den Marktzugang von
Fahrzeugen ohne europäische Gesamtgenehmigung verhindern. Dies würde den Wettbewerb ohne Not beeinträchtigen: Das Sortiment an Autos würde durch das Handelshemmnis reduziert. Konsument*innen würden in ihrer Wahlfreiheit eingeschränkt und der Sortimentswettbewerb reduziert.
• THG wird nicht ausreichend berücksichtigt. Das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse verlangt, dass die technischen Vorschriften der wichtigsten (i.d.R: Mehrzahl) Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden müssen. Diese Gesetzesänderung steht im direkten Konflikt mit den Grundprinzipien des THG. Eine solche Regelung ist nicht vereinbar mit dem Ziel des Abbaus
technischer Handelshemmnisse.
• Betroffene Fahrzeuge weisen in Unfallstatistik keine
Auffälligkeiten auf. Der Marktanteil nicht EU-
Gesamtgenehmigter Fahrzeuge an den Neuzulassungen in der Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein beträgt unter 0,9%. Es sind dabei keine auffälligen Zahlen in den Unfallstatistiken erwähnter Fahrzeuge bekannt. Eine solch drastische Regelung ist unverhältnismässig.
• ASTRA anerkennt hohe Umweltschutz- und Sicherheitsstandards bei Fahrzeugen aus Drittmärkten. Wie
dem erläuternden Bericht dieser Vernehmlassung unter 1.19 auf Seite 24 entnommen werden kann anerkennt das Astra die hohen Sicherheitsstandards nicht EU-Gesamtgenehmigter Fahrzeuge.
• Langjähriger Vertrauensschutz betroffener Marktakteure
und Konsument*innen. Die Wahlfreiheit für die
Konsument*innen würde bei Umsetzung der Vorlage massiv eingeschränkt. Die bisherige Rechtspraxis mit einer
Weiterführung von den Weisungen von 27. Februar 2014 über die Befreiung von der Typengenehmigung, sowie der Verfügung betreffend Nachweis der Fussgängerschutzanforderung von 20. Dezember 2012, muss für Marktakteure – welche Fahrzeuge zum Eigengebrauch direkt in die Schweiz importieren –
weitergeführt werden.
• Volkswirtschaftliche Auswirkungen. Die rund 100 KMU’s
und deren Arbeitsplätze sind von den geforderten
Verschärfungen direkt betroffen. Das entfallende Aftersales-Geschäft folgt zu Einbussen bei Zulieferern, Versicherungen, Garantieanbietern, Prüfstellen und weiterer Dienstleister. Die fehlenden Zoll-, MWST- und CO2-Abgaben haben auch für den Bund direkte Auswirkungen. Aufgrund des fehlenden
Intrabrandwettbewerbs sind steigende Fahrzeugpreise zu erwarten. In der Summe übersteigen die direkten
volkswirtschaftlichen Auswirkungen die Höhe von mehreren 100 Mio. CHF, die indirekten Auswirkungen nicht einberechnet.
62/67 ASTRA-D-33DB3401/688