Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 25 Seiten

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Die Neutralität kommt nur dann ins Spiel, wenn der Bundesrat in einem konkreten Fall über die Aufhebung einer Nichtwiederausfuhr-Erklärung entscheidet und damit riskiert, das Gleichbehandlungsgebot zu verletzen. Im Falle der Rückwirkung stellt sich die Frage, ob der Bundesrat Einzelentscheide fällt. Dies ist nicht der Fall. Mit einer Gesetzesrevision werden sämtliche Nichtwiederausfuhr-Erklärungen pauschal auf fünf Jahre befristet. Nach Fristablauf kann der Empfängerstaat die Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen erklären. Die Schweiz entscheidet somit auch im Falle der Rückwirkung nicht über die Verwendung des Kriegsmaterials, sondern der Entscheid obliegt dem Empfängerstaat. Aus Neutralitätssicht kann noch die Präambel der Haager Konvention, des Abkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte im Falle eines Seekriegs15, erwähnt werden. Diese sieht vor, dass neutrale Staaten grundsätzlich die eigenen einschlägigen Regeln nicht im Laufe des Konflikts ändern sollten. Sie ist aber nicht als eindeutige Verpflichtung formuliert und sieht die Möglichkeit vor, aufgrund gemachter Erfahrungen eine Änderung der Regeln zur Wahrung eigener Rechte durchzuführen. In Anbetracht der unverbindlichen Natur der Präambel und der Tatsache, dass die Nichtwiederausfuhr-Erklärung nicht Bestandteil des Neutralitätsrechts ist, ist ihre Relevanz vernachlässigbar. Dies gilt indes auch für den Fall, dass ein heute existierender bewaffneter Konflikt auch noch in fünf Jahren andauert, also zu dem Zeitpunkt, in dem die Nichtwiederausfuhr-Erklärung hinfällig wird.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Laut einer Studie16 der BAK Economics AG von 2023 erwirtschaften die Schweizer Hersteller von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern eine Wertschöpfung von 35 Milliarden Franken, mit der 137 000 Arbeitsplätze verbunden sind. Diese Zahlen beinhalten die Herstellung von Rüstungsgütern (d. h. Kriegsmaterial und besondere militärische Güter), die Herstellung von Dual-Use-Gütern (d. h. Güter, welche sowohl für zivile als auch militärische Zwecke verwendet werden können), die Herstellung von zivilen Gütern durch die Produzenten von Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern sowie die Erbringung von Dienstleistungen entlang der Wertschöpfungsketten. Für die Rüstungsindustrie selbst beläuft sich die gesamte Wertschöpfung auf 2,3 Milliarden Franken und die Zahl der Arbeitsplätze auf rund 14 300. Zwischen der Rüstungs- und der Dual-Use-Industrie bestehen mitunter enge Verbindungen, und manche Unternehmen sind gleichzeitig in beiden Bereichen tätig. Daher können sich Waffenausfuhrbeschränkungen auch direkt oder indirekt auf die Dual-Use-Industrie auswirken (Verlust von Synergien und Skalenerträgen). Viele EU-Rüstungsinitiativen (etwa ASAP, EDIRPA) schliessen Länder wie die Schweiz

15 SR 0.515.22

16 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaftspolitik & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) > Volkswirtschaftliche Bedeutung