Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 25 Seiten

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3.2 Abgelehnte Varianten

3.2.1 Variante ohne Rückwirkungsklausel

Die Kommissionsminderheit lehnt die Mehrheitsvariante ab und stellt sich damit gegen eine Revision des Kriegsmaterialgesetzes zum jetzigen Zeitpunkt. Sie hat allerdings weitere Anträge eingereicht, sollte dennoch eine Revision beschlossen werden. Die SiK-N beriet diese Anträge an ihrer Sitzung vom 17. und 18. Juni 2024.

Die Minderheit erachtet insbesondere die «Rückwirkungsklausel» als problematisch, da diese nicht mit dem Neutralitätsrecht vereinbar ist. Es sei nicht möglich, ein Gesetz im Laufe eines Konflikts und zum Vorteil einer der beiden Kriegsparteien zu ändern. Dies verstosse gegen die neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen – insbesondere die Gleichbehandlung – und die Neutralitätstradition der Schweiz. Darüber hinaus wäre es gegen die übliche Geschäftspraxis, die Bedingungen von bereits abgeschlossenen Verträgen zu ändern.

Die Minderheit reichte deshalb einen Antrag ein, der die automatische Befristung der Gültigkeit der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen auf fünf Jahre mit den Bedingungen nach Artikel 18 Absatz 3 (neu) übernimmt, diese aber nur auf zukünftige Transaktionen anwenden will. Kriegsmaterial, das bereits gekauft und ausgeführt wurde – unter anderem Material, das von den Gesuchen Deutschlands, Spaniens, Dänemarks usw. betroffen ist – könnte somit nach wie vor nicht an die Ukraine weitergegeben werden.

Für die Kommissionsmehrheit ist die «Rückwirkungsklausel» das Herzstück des Entwurfs. In ihren Augen ist eine Lockerung für bereits ausgeführtes Material in der aktuellen Situation nötig.

Die Kommission beschloss schliesslich mit 11 zu 11 Stimmen bei 3 Enthaltungen und Stichentscheid der Präsidentin, im Entwurf an der «Rückwirkungsklausel» festzuhalten. Die Kommissionsminderheit (Tuena, Addor, Candinas, de Quattro, Fridez, Gartmann, Götte, Heimgartner, Hess Erich, Hurter Thomas, Walliser, Zuberbühler) stellt sich gegen diesen Entscheid.

3.2.2 Allgemeine, bedingungslose Befristung auf 5 Jahre

Eine weitere Minderheitsvariante greift das Prinzip der Begrenzung der Nichtwiederausfuhr-Erklärungen auf fünf Jahre auf, weitet es aber auf alle Länder aus. Mit dieser Variante wären alle Nichtwiederausfuhr-Erklärungen auf fünf Jahre befristet, ohne Bedingungen und unabhängig davon, ob die Länder in Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgeführt sind oder nicht. Aus Sicht der Minderheit ist diese Variante neutralitätsrechtlich und neutralitätspolitisch am wenigsten problematisch, da sie keine Rückwirkung vorsieht und alle Länder gleichbehandelt. Eine Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial an die Ukraine wäre zum Beispiel frühestens fünf