Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/62: Änderung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) · 25 Seiten

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Minderheit aber jedenfalls die «Rückwirkungsklausel» gestrichen haben. Zusätzlich schlägt die Minderheit eine Variante vor, die vorsieht, die Gültigkeitsdauer von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen für alle Länder auf fünf Jahre zu beschränken, ohne dass Bedingungen für die Weitergabe von Kriegsmaterial gelten.

2.3 Nicht weiterverfolgte Varianten

Mehrere Varianten wurden im Laufe der Arbeiten der Subkommission verworfen. Zwei davon werden hier kurz skizziert.

2.3.1 Varianten mit «Uniting for Peace»-Kriterium

An der Sitzung vom 13. November 2023 verwarf die Subkommission die Varianten, die das «Uniting for Peace»-Verfahren als Kriterium enthielten. Gemäss diesem hätte sich ein Empfängerstaat dazu verpflichtet, Kriegsmaterial nicht an einen Drittstaat weiterzugeben, wenn dieser in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt wäre – es sei denn, der Drittstaat würde von seinem völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrecht Gebrauch machen und eine Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung der Vereinten Nationen hätte einen Verstoss gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot nach Artikel 2 Absatz 4 der UNO-Charta festgestellt. Bei letzterer Feststellung handelt es sich um das sogenannte «Uniting for Peace»- Verfahren.

Ursprung dieses Verfahrens ist eine Resolution der Generalversammlung6, die anlässlich einer Blockade im UNO-Sicherheitsrat bestätigte, dass die Generalversammlung subsidiär für die Sicherstellung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit zuständig sei. Zugleich hat jedoch gemäss geltendem Verständnis die Generalversammlung im Rahmen von «Uniting for Peace» nicht die Kompetenz, verbindliche Resolutionen zu erlassen. Eine solche Resolution der Generalversammlung kann daher eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UNO-Charta nicht ersetzen. Das «Uniting for Peace»- Verfahren hat sich international nicht als Praxis etabliert und wird nicht konsequent befolgt.

In Bezug auf das Neutralitätsrecht und die UNO-Charta galt bislang für die Schweiz, dass sie das Neutralitätsrecht nur dann nicht anwendet, wenn der Sicherheitsrat verbindlich entscheidet, wer gemäss UNO-Charta in einem bewaffneten Konflikt zwischen Staaten Aggressor und wer Angegriffener ist. Wenn keine solche Resolution vorliegt, bleibt das Neutralitätsrecht für die Schweiz anwendbar.

Aus neutralitätsrechtlicher Sicht wäre es problematisch, wenn die Schweiz bei einem Kriterium des Kriegsmaterialgesetzes das «Uniting for Peace»-Verfahren heranziehen würde, das sich auf eine nicht-verbindliche Resolution der Generalversammlung abstützt. Die gegenwärtige Praxis verlangt eine verbindliche Resolution des Sicherheitsrates für die Feststellung von Aggressor und Angegriffenem.

Die Verwaltung wies dabei immer wieder darauf hin, dass der Bundesrat bereit ist, Lösungsansätze zu entwickeln, wie eine Blockade des UNO-Sicherheitsrates überwunden werden kann. Diese Lösungsansätze müssen aber gemeinsam mit anderen Staaten entwickelt werden. Die Schweiz würde sich zudem berechtigter Kritik

6 A/RES/377(V) vom 3.11.1950